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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: VII B 153/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, denn die Klägerin habe Gründe für ihr Wiedereinsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgetragen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar kann ein Verfahrensmangel mit der Begründung geltend gemacht werden, dass das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen habe, weil es Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hätte gewähren müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 104/05, BFH/NV 2006, 1136). Im Streitfall liegt der gerügte Verfahrensmangel allerdings nicht vor, denn das FG hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und es ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass innerhalb dieser Frist auch die Tatsachen vorzutragen sind, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen, und dass der Lauf dieser Frist beginnt, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Frist versäumt worden ist.
Danach hat das FG zu Recht geurteilt, dass im Streitfall die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Mitteilung des FG an die Klägerin vom 19. Mai 2006, dass die Klage am 15. Mai 2006 eingegangen sei, spätestens aber mit der am 6. Juni 2006 erfolgten Übersendung der Klageerwiderung der Steuerberaterkammer, die einen Hinweis auf die versäumte Klagefrist enthielt, in Lauf gesetzt worden ist, weshalb die Mitteilung der Gründe für das Wiedereinsetzungsbegehren im November 2006 verspätet war. Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste die Klägerin aufgrund der genannten Schreiben bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon ausgehen, dass ihre Klageschrift verspätet beim FG eingegangen war. Eines ausdrücklichen Hinweises auf einen zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht.
Die übrigen Ausführungen der Beschwerde wiederholen lediglich die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung, auf die es aber wegen des verspäteten Vorbringens nicht ankommt.
Ende der Entscheidung
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