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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: VII B 153/99
Rechtsgebiete: BranntwMonG, FGO


Vorschriften:

BranntwMonG § 175 Abs. 7
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) keinen Anspruch auf Genehmigung einer in X (neue Bundesländer) zu betreibenden Abfindungsbrennerei hat. Zur Begründung stützte sich das FG auf den durch den Einigungsvertrag eingefügten § 175 Abs. 7 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG), wonach u.a. die Geltung des § 57 dieses Gesetzes über die Zulassung von Brennereien zur Abfindung in den neuen Bundesländern ausgeschlossen ist. Dieses gesetzliche Verbot werde nicht durch etwa entgegenstehende untergesetzliche Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben (Hinweis auf den inzwischen aufgehobenen § 9 Abs. 6 Nr. 2 der Brennereiordnung). Die Ausschlußregelung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, da das Abfindungsbrennen, wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491, 500) entschieden habe, in den süddeutschen Ländern Ausnahme- und Besitzstandscharakter habe. Dies reiche als sachliches Kriterium aus, den mit dem Beitritt der neuen Bundesländer verfügten dortigen Ausschluß des Abfindungsbrennens zu rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, wegen der von ihm aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit der Klage angegriffene abschlägige Entscheidung des HZA habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die in der Klageschrift aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme (Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu Lasten des Klägers) seien auch noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, da in dem vom FG erwähnten Urteil des BFH die Frage, inwiefern mehr als hundert Jahre nach Einführung des staatlichen Branntweinmonopols noch eine den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende unterschiedliche Behandlung der Stoffbesitzer in einigen südlichen und in den sonstigen Bundesländern zu rechtfertigen sei, nicht beantwortet werde. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch aus dem Umstand, daß von einer dem Kläger günstigen Entscheidung eine Vielzahl von Stoffbesitzern in den vom Abfindungsbrennen ausgeschlossenen Bundesländern in ähnlicher Situation profitieren würden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insbesondere erläutern, gegen welche Verfassungsnorm die Vorschrift nach seiner Ansicht verstößt, und dies näher begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753, ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht einmal, welche Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen soll. Sollte der Kläger § 175 Abs. 7 BranntwMonG im Auge haben, so fehlte es jedenfalls an jeglicher näheren Darlegung, weshalb der Kläger diese Norm für gleichheitswidrig hält, insbesondere aber an einer Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt des Ausnahme- und Besitzstandscharakters, mit dem das FG im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BFHE 179, 491) diese Norm als mit der Verfassung vereinbar gerechtfertigt hat. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf sein früheres Vorbringen in der Klageschrift genügt für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt nicht ohne Grund ausdrücklich eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeschrift. Der BFH soll nämlich davon entlastet werden, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709).

Ende der Entscheidung

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