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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: VII B 154/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Aufgrund eines an das Bundesamt für Finanzen gerichteten und auf Art. 27 des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen dem Königreich Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-- (BStBl I 1993, 655) gestützten Vollstreckungsersuchens der norwegischen Steuerverwaltung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Leistungsgebot und gegenüber der Bank des Klägers eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die nach Zahlung der gepfändeten Beträge durch die Drittschuldnerin inzwischen aufgehoben worden ist.
Nach erfolglosem Einspruch gegen das Leistungsgebot erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung führte das FG aus, dass das FA nach den Bestimmungen des DBA berechtigt gewesen sei, die von der norwegischen Steuerverwaltung angeforderten Abgabenrückstände beizutreiben. Die Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1, 2 und 3 DBA seien im Streitfall erfüllt gewesen. Der Kläger habe gegen den ihm zugestellten und in englischer Sprache abgefassten Steuerbescheid keine Rechtsmittel eingelegt. Damit habe ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorgelegen, dessen Inhalt nach den Vorgaben des DBA einer weiteren Überprüfung entzogen sei.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Er macht geltend, dass es sich bei der Anwendung von Art. 27 DBA durch das FG um einen schwerwiegenden Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts handle. Bislang habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht mit der Frage befasst, welche formellen Anforderungen an eine wirksame Zustellung eines norwegischen Steuerbescheids in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen seien. Da der norwegische Steuerbescheid in Englisch und nicht in Deutsch abgefasst worden sei, könne von einer wirksamen Zustellung in Deutschland nicht ausgegangen werden, weshalb die in Art. 27 DBA genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht in der den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die vermeintlich rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 27 DBA durch das FG. Mit der Behauptung, dass das FG geltendes Recht fehlerhaft angewandt habe, wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht in ausreichender Weise dargelegt (BFH-Entscheidungen vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419, und vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
Auch die Behauptung des Klägers, dass sich der BFH mit der Frage nach den Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung eines norwegischen Steuerbescheids noch nicht beschäftigt habe, vermag die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht zu belegen. Denn das FG hat die Vollstreckungsvoraussetzungen bejaht, weil es die Anforderungen des Art. 27 DBA --insbesondere die Vorlage von Urkunden, die nach den norwegischen Gesetzen erforderlich sind, um den Nachweis der rechtskräftigen Steuerfestsetzung zu erbringen-- als erfüllt angesehen hat. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die norwegischen Steuergesetze bei Auslandszustellungen eine Übersetzung des zuzustellenden Steuerbescheids in die Sprache des Steuerpflichtigen vorschreiben und in welcher Weise sich eine Verletzung einer solchen Pflicht auf die Wirksamkeit der Zustellung auswirken könnte. Die bloße Behauptung, die Rechtsfolge bestünde in der Unwirksamkeit der Zustellung, wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Im Übrigen kam es aus der Sicht des FG für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht darauf an, ob der Kläger wegen der Abfassung des Steuerbescheids in englischer Sprache gehindert gewesen sein könnte, fristgerecht Rechtsmittel einzulegen.
2. Da der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat, kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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