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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: VII B 155/99
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1
EStG § 38 Abs. 1 Satz 1
EStG § 38 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 37 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die zusammenveranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in dem ihnen erteilten Abrechnungsbescheid die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers angemeldeten Beträge an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt ... DM, auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen müssen, obwohl es zu der der Anmeldung zugrunde liegenden Zahlung einer Abfindung an den Kläger wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes nicht gekommen ist.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nur die Lohnsteuer anzurechnen, die auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfalle. Da der Kläger jedoch die ihm zustehende Abfindungszahlung tatsächlich nicht erhalten habe, sei Lohnsteuer nicht entstanden und die Abfindungszahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers nicht erfasst worden. Es stehe daher nicht dem Kläger ein Anrechnungsanspruch, sondern dessen Arbeitgeber bzw. dem Konkursverwalter ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger Beschwerde erhoben; sie wollen sinngemäß die ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage geklärt wissen, ob die von einem Arbeitgeber ohne Rechtsgrund an das FA abgeführte und von ihm auf der Lohnsteuerkarte erfasste Lohnsteuer diesem zu erstatten oder nicht vielmehr dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner gutzubringen sei.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der beschließende Senat sieht von den Mängeln ihrer Begründung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ab, in welcher nicht näher dargelegt ist, aus welchen Gründen die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weshalb also ihre richtige Beantwortung zweifelhaft erscheint, insbesondere was sich insofern aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt und welche (unterschiedlichen) Auffassungen zu der Frage in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten werden. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig und zweifelsfrei zu beantworten ist und die Rechtssache folglich nicht grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

Wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG, der allein Grundlage des von den Klägern erhobenen Anrechnungsanspruchs sein kann, durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (nur) insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Schon nach diesem Wortlaut der Vorschrift kann nicht zweifelhaft sein, dass auf die Einkommensteuer keine Steuerbeträge angerechnet werden können, die nicht auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfallen. Dass dies insbesondere auch in dem Falle gilt, dass von dem Arbeitgeber Lohnsteuer angemeldet und abgeführt worden ist, die in Wahrheit nicht entstanden ist, weil die der Steueranmeldung zugrunde gelegten Einkünfte dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen sind und daher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG Lohnsteuer nicht zu erheben war, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn es ist nach der Systematik des Gesetzes eindeutig. Meldet nämlich der Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer an und führt sie ab, obwohl sie nicht zu erheben ist, so steht ihm, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ein Erstattungsanspruch zu (neben dem für eine Anrechnung der abgeführten Lohnsteuer zugunsten des Arbeitnehmers kein Raum ist). Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, einen solchen Erstattungsanspruch. Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber, obgleich der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG dieselbe schuldet, nicht etwa gemäß § 48 Abs. 1 AO 1977 als Drittem für Rechnung des Arbeitnehmers an das FA geleistet, sondern zur Erfüllung der den Arbeitgeber selbst treffenden Steuerentrichtungspflicht auf eigene Rechnung (vgl. schon das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92 zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei der Milch- Garantiemengenabgabe). Wäre es anders, käme der Arbeitnehmer im Anrechnungsverfahren unter Umständen in den Genuss von Zahlungen seines Arbeitgebers, die ihm im Innenverhältnis nicht zustehen und die er folglich sogleich an seinen Arbeitgeber auskehren müsste. Aber selbst wenn Fälle denkbar sein sollten, in denen --wie die Beschwerde offenbar für den Streitfall annehmen will-- die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer derart sind, dass dieser Anspruch darauf erheben kann, die vom Arbeitgeber zu Unrecht an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge, nachdem diese auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet worden sind, aufgrund seines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf eine entsprechende Leistung des Arbeitgebers für sich behalten zu dürfen, könnte eine Anrechnung solcher Zahlungen auf die Einkommensteuer statt ihrer Rückerstattung an den Arbeitgeber schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil anderenfalls das FA diese im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende vertragliche Verpflichtung ermitteln und beurteilen müsste. Den Finanzbehörden soll jedoch bei der Entscheidung über einen steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gerade nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen auf die zu erstattenden Beträge im Innenverhältnis einen Anspruch hat (Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 49, und vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).

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