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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: VII B 156/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wird vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Körperschaft- und Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Ihre deswegen erhobene Klage ist bei dem Finanzgericht (FG) anhängig. Dem Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen, hat das FG mit Beschluss vom 7. Januar 2003 nur teilweise stattgegeben. Auf die deswegen von der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in diesem Beschluss erhobene Beschwerde hat das FG --nachdem es das Verfahren zunächst dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt, dieser jedoch die Sache mit Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 35/03 an das FG zurückgegeben hatte-- den Rechtsbehelf als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. Januar 2003 gewertet und entschieden, unter Ablehnung des weitergehenden Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides werde die Vollziehung dieses Bescheides wegen der Haftung für Körperschaftsteuer, nämlich in Höhe von 310 000 DM, ausgesetzt.

Auf diesen Beschluss hat die Antragstellerin "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde" eingelegt und hilfsweise beantragt, den Rechtsbehelf als "Gegenvorstellung" zu werten und unter Abänderung des Beschlusses vom 20. Februar 2004 die Vollziehung des Haftungsbescheides des FA auch bezüglich der Umsatzsteuer auszusetzen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Gegen den Beschluss des FG über eine Gegenvorstellung gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Rechtsmittel nach § 155 FGO i.V.m. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 218/03, BFH/NV 2004, 659).

Soweit die Antragstellerin mit ihrer hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung, wie das FA annimmt, begehrt, eine Entscheidung des BFH über die Richtigkeit der vom FG unter dem 20. Februar 2004 getroffenen Entscheidung herbeizuführen, wäre dieser Rechtsbehelf aus den gleichen Gründen, wie eben hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ausgeführt, unstatthaft. Sofern die Antragstellerin mit diesem Hilfsantrag eine Entscheidung des FG begehrt, wäre dieses Begehren --abgesehen davon, dass eine Gegenvorstellung gegen einen über eine Gegenvorstellung nach § 321a ZPO entscheidenden Beschluss unstatthaft sein dürfte-- ebenfalls unzulässig, weil in einem Rechtsmittelverfahren bei dem BFH keine Hilfsanträge gestellt werden können, über die nicht der BFH, sondern ein anderes Gericht zu entscheiden hätte.

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