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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: VII B 156/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 105 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 |
Gründe
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom ... auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihm von seinem Großvater, dem Vollstreckungsschuldner, mit privatschriftlicher Abtretungserklärung ... abgetretenen Eigentümergrundschulden in Höhe von ... DM an dem im Grundbuch ... eingetragenen Grundstück des Vollstreckungsschuldners im wesentlichen (mit Ausnahme der berechneten Säumniszuschläge) rechtmäßig ist.
Das FG hielt --unter Bezugnahme auf die in der Einspruchsentscheidung vom ... vom FA gegebene Begründung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Abtretung der Eigentümergrundschulden nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes für erfüllt. Der Großvater des Klägers sei Schuldner der im Duldungsbescheid im einzelnen aufgeführten Umsatzsteuerschulden, deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung trotz jahrelanger Bemühungen erfolglos gewesen sei. An dem später ererbten Grundstück habe der Vollstreckungsschuldner Eigentümergrundschulden bestellt, die er dann in Höhe von ... DM ohne feststellbare Gegenleistung an den Kläger abgetreten habe. Dadurch sei objektiv eine Benachteiligung des FA eingetreten, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Vermögen des Schuldners (Grundstück) verhindert worden sei. Die Anfechtung sei auch rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen Jahresfrist erfolgt.
Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtssache gestützt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Es fällt schon schwer, der Beschwerdeschrift überhaupt die Formulierung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, zu entnehmen, weil der Kläger offensichtlich von unzutreffenden Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgeht. Denn es kommt nicht darauf an, ob die "Rechtsauffassung" des FG, im Streitfall habe die vom Kläger vorgetragene Übernahme einer zugunsten eines Herrn X auf einem anderen Grundstück des Vollstreckungsschuldners eingetragenen Grundschuld objektiv keinen Wert, "unzutreffend" ist. Vielmehr hätte der Kläger aus den Urteilsgründen des FG eine oder mehrere konkret formulierte Rechtsfragen herausfiltern und darlegen müssen, weshalb gerade diese --entscheidungserhebliche-- Rechtsfrage, die das FG zum Nachteil des Klägers entschieden hat, über den konkreten Fall hinaus für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, so daß unter Berücksichtigung der vorhandenen Literatur und der Rechtsprechung zu dieser Frage auch eine entgegengesetzte Entscheidung darüber in Betracht käme. Unmaßgeblich ist, ob das FG eine Rechtsfrage materiell richtig oder falsch entschieden hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtsauffassung des FG für unzutreffend hält. Allein eine behauptete und für möglich erachtete falsche Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts durch das FG oder eine dem Kläger nicht genehme Tatsachenwürdigung kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO nicht zum Erfolg verhelfen.
Selbst wenn sich den Ausführungen des Klägers konkludent die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung entnehmen ließe, etwa die Frage, ob bei der Beurteilung der Werthaltigkeit einer Leistung die objektive Wertrelation oder die von den Beteiligten zugrunde gelegten subjektiven Vorstellungen und Absichten maßgeblich sind, so fehlte es doch an jeglicher Darlegung der über den konkreten Einzelfall des Klägers hinausreichenden Bedeutung dieser Rechtsfrage für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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