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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: VII B 157/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 25
AO 1977 § 21
AO 1977 § 46 Abs. 2
AO 1977 § 46 Abs. 3
AO 1977 § 28
AO 1977 § 24
AO 1977 § 25 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich von dem Steuerpflichtigen S dessen Erstattungsforderung aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 1991 abtreten lassen. S wurde bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) seit 1990 umsatzsteuerlich geführt; er hatte den Gegenstand seiner Tätigkeit zunächst als Betriebsberatung, später als Bürodienste und Hausverwaltung angegeben. Seit November 1991 betrieb er im Bereich des FA X außerdem eine ... Für seine ... hat er im Februar bei dem FA X eine Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 1991 eingereicht, mit der ein Erstattungsbetrag geltend gemacht wurde. S ist vom FA X deshalb im März 1992 eine Steuernummer zugewiesen worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die angeblich gleichzeitig dem FA X vorgelegte Anzeige des S über die Abtretung seines Erstattungsguthabens an die Klägerin ist vom FA X jedoch am 3. September 1992 dem beklagten FA zur Bearbeitung zugeleitet worden. Dieses erließ gegen S am gleichen Tage --unter Änderung seines Vorauszahlungsbescheides für das IV. Quartal 1991 vom 30. Juli 1992-- einen Vorauszahlungsbescheid, in den es die Umsätze der ... einbezog; es gelangte zu einem Erstattungsbetrag von ... DM. Davon wurde ein Teilbetrag von ... DM auf Rückstände von S umgebucht. Den Restbetrag erstattete das beklagte FA aufgrund einer bei ihm am 7. August 1992 eingegangenen Abtretungsanzeige an einen Dritten.

Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Einspruch erließ das beklagte FA den Abrechnungsbescheid, gegen den sich die vorliegende Klage richtet. Diese befindet sich im II. Rechtsgang, nachdem der erkennende Senat das im I. Rechtsgang ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG), das --u.a. wegen Abhandenkommens der Gerichts- und Behördenakten-- erst über ein Jahr nach seiner Verkündung der Geschäftsstelle übergeben worden war, aufgehoben hatte. Das FG hat die Klage im II. Rechtsgang (erneut) abgewiesen und diese Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet:

Das FA habe als für die einheitliche Besteuerung gemäß §§ 25, 21 der Abgabenordnung (AO 1977) zuständiges FA Rückstände des S gegen dessen Gegenforderung aufrechnen können. Das verbleibende Guthaben des S habe das FA zu Recht an einen Dritten ausgezahlt. Denn da die von der Klägerin beim unzuständigen FA X eingereichte Abtretungsanzeige erst am 3. September 1992, mithin nach der Abtretungsanzeige zugunsten des Dritten beim beklagten FA eingegangen sei, habe die Anzeige nach § 46 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden können. Das FA X sei zwar weiterhin für die Umsatzbesteuerung des S örtlich zuständig geblieben, die sachliche Zuständigkeit habe jedoch nach § 25 AO 1977 allein bei dem beklagten FA als dem zuerst mit dem S befaßten FA gelegen. Etwas anderes lasse sich nicht daraus herleiten, daß das FA X sich offensichtlich zunächst selbst für sachlich zuständig gehalten habe. Vertrauensschutz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die vertrauensauslösende Handlung des FA X, die Zuteilung einer Steuernummer an S, erst nach dem Einreichen der Abtretungserklärung erfolgt sei. Im übrigen schließe § 46 Abs. 2 und 3 AO 1977 es aus, die zuständige Finanzbehörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu bestimmen. Die erheblich verzögerte Übersendung der Abtretungsanzeige vom FA X an das beklagte FA könne der Abtretung nicht zur Wirksamkeit verhelfen, sondern allenfalls Sekundäransprüche auslösen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des FG beruhe auf mehreren Verfahrensmängeln und verletze durch lange Verfahrensdauer und Willkür hinsichtlich der Kostenentscheidung ihre Grundrechte.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und hält sie für unbegründet.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe, soweit diese entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend gerügt sind, gegeben ist.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig, ob sich aus § 25 AO 1977 eine mehrfache örtliche Zuständigkeit für Zwecke der Umsatzbesteuerung ergeben könne. Sie trägt dazu vor, ihrer Auffassung nach ergebe sich eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung aus § 21 AO 1977; daneben seien allenfalls die §§ 24 und 28 AO 1977 einschlägig. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit für Zwecke der Umsatzbesteuerung sei ausgeschlossen.

Diese Auffassung der Klägerin ist offensichtlich zutreffend (vgl. insbesondere Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 21 AO 1977 Rdnr. 41). Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) nämlich das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Gesetz geht also davon aus, daß für jeden Unternehmer ein bestimmtes FA zuständig ist, nämlich dasjenige, in dessen Bezirk er sein Unternehmen (ganz oder vorwiegend) betreibt. Da ein Unternehmer nicht zugleich an mehreren Orten sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreiben kann, ist es begrifflich ausgeschlossen, daß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 mehrere FÄ nebeneinander für die Umsatzsteuer zuständig sein können. Allenfalls kann im Einzelfall in Betracht kommen, daß sich kein Ort feststellen läßt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, so daß § 21 AO 1977 eine Zuständigkeitsbestimmung für diesen Unternehmer nicht entnommen werden kann, oder daß mehrere FÄ aufgrund unterschiedlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage nebeneinander für sich § 21 AO 1977 und damit eine Zuständigkeit für die Besteuerung des betreffenden Unternehmers in Anspruch nehmen. In diesem Falle eines Zuständigkeitsstreits trifft § 28 AO 1977 die für die Festlegung der zuständigen Finanzbehörde erforderlichen Regelungen; in jenem Falle, daß eine Zuständigkeit nach § 21 AO 1977 nicht festgestellt werden kann, greift die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO 1977 ein (vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 21 Anm. 2; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 21 AO 1977 Rdnr. 4; nicht ganz klar insoweit Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rdnr. 27).

Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit ergebe sich aus § 25 AO 1977, wenn ein Unternehmen nirgends vorwiegend betrieben werde (so Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 21 AO 1977 Rdnr. 2). Das ist indes unrichtig, weil in jenem Fall mangels einer entsprechenden zuständigkeitsbegründenden Vorschrift nicht mehrere Finanzbehörden zuständig sind, § 25 AO 1977 aber voraussetzt, daß aufgrund anderweitiger Bestimmung mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig sind, und für diesen Fall lediglich eine Kollisionsregel aufstellt (Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 25 AO 1977 Rdnr. 2; Schwarz, Abgabenordnung, § 25 Rdnr. 1; a.A. Schmieszek in Beermann, a.a.O., § 25 AO 1977 Rdnr. 3, der diese Vorschrift bereits für anwendbar hält, wenn mehrere Finanzbehörden zuständig "sein können").

b) Die Klägerin hält weiter sinngemäß für klärungsbedürftig, ob eine Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 2 AO 1977 wirksam wird, wenn sie einem von mehreren örtlich zuständigen FÄ zugeht. Diese Frage kann jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden:

Sind mehrere FÄ nebeneinander örtlich zuständig, so mag allerdings zweifelhaft sein, ob eine Abtretung nach § 46 Abs. 2 AO 1977 wirksam wird, wenn sie einer dieser örtlich zuständigen Finanzbehörden angezeigt wird, oder ob es erforderlich ist, daß die Abtretung der in diesem Falle nach Maßgabe des § 25 AO 1977 zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde --die das FG in dem angefochtenen Urteil (möglicherweise mißverständlich) als sachlich zuständige Finanzbehörde bezeichnet hat-- zugeht, also der Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befaßt war, auf die sich die mehreren zuständigen Finanzbehörden geeinigt haben oder die von der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt worden ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; so offenbar Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Rdnr. 38; Hundt-Eßwein in Beermann, a.a.O., § 46 AO 1977 Rdnr. 56; Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 AO 1977 Rdnr. 5, welche übereinstimmend davon ausgehen, daß die Anzeige bei der Finanzbehörde eingehen muß, "die über den Anspruch zu entscheiden hat"). Dagegen könnte allerdings sprechen, daß in den Fällen des § 25 AO 1977 auch die Finanzbehörden, die nach Maßgabe des Satzes 1 dieser Vorschrift nicht in der Sache entscheiden, nach der Rechtsterminologie des Gesetzes "zuständige Finanzbehörden" bleiben (vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 25; Schwarz, a.a.O., § 25 Rdnr. 1).

Wie dargelegt, bestimmt sich für die Umsatzsteuer die zuständige Finanzbehörde indes in erster Linie nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Maßgeblich ist danach der Ort, von dem aus der Unternehmer ganz oder vorwiegend sein Unternehmen betreibt. Das ist im allgemeinen der Ort, an dem die Geschäftsleitung ihren Sitz hat (vgl. Schmieszek in Beermann, a.a.O., § 21 AO 1977 Rdnr. 4; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 21 Anm. 2; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518), selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1960 V 182/58 U, BFHE 71, 341, BStBl III 1960, 376). Das FG hat nicht festgestellt und es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Vorinstanz allenfalls eine entfernte, theoretische Möglichkeit, daß mit der Eröffnung der ... die Geschäftsleitung des Unternehmens des S von ihrem bisherigen Ort im Bezirk des beklagten FA in den Bezirk des FA X verlegt worden sein könnte. In dem angestrebten Revisionsverfahren wäre daher --obgleich das FG dies nicht ausdrücklich festgestellt hat und das FA seine Zuständigkeit rechtsirrtümlich aus § 25 AO 1977 meint herleiten zu können statt die Voraussetzungen des § 21 AO 1977 zu prüfen-- davon auszugehen, daß das Unternehmen des S von einem Ort im Bezirk des beklagten FA betrieben worden ist, das beklagte FA also für die Umsatzbesteuerung des S (allein) zuständig war. Danach stünde fest, daß die von S zu Gunsten der Klägerin erteilte Abtretungsanzeige bei dem für die Umsatzbesteuerung des S zuständigen FA nicht rechtzeitig --vor der Abtretungsanzeige zu Gunsten eines Dritten, an den das FA später gezahlt hat-- eingegangen ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage würde sich mithin nicht stellen.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich aber in dem angestrebten Revisionsverfahren auch dann nicht stellen, wenn der erkennende Senat zu dem Ergebnis kommen würde, daß nach dem Verfahren in der Vorinstanz, insbesondere angesichts des Fehlens ausdrücklicher Feststellungen zu den vorgenannten tatsächlichen Umständen, nicht davon ausgegangen werden kann, daß das beklagte FA für die Umsatzbesteuerung des S zuständig war, sondern daß in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung bedarf, von welchem Ort aus S ganz oder überwiegend sein Unternehmen betrieben hat. Denn es ist, wie unter a) dargelegt, ausgeschlossen, daß nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 mehrere FÄ nebeneinander für die Umsatzbesteuerung örtlich zuständig sind; § 25 AO 1977 könnte deshalb in keinem Fall zum Zuge kommen. Im übrigen kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht deshalb begehrt werden, weil sich möglicherweise erst im zweiten Rechtsgang aufgrund ergänzender Feststellungen des Tatrichters die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergeben könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Februar 1992 VIII B 121/90, BFH/NV 1993, 422; Beermann in Beermann, a.a.O., § 115 FGO Rdnr. 90).

c) Damit erledigt sich schließlich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie der in § 25 Satz 1 AO 1977 verwendete Begriff "Sache" auszulegen ist, weil § 25 AO 1977 im Streitfall ohne Bedeutung ist.

2. Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen, soweit sie nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt sind, jedenfalls nicht vor.

a) Die Beschwerde rügt, das FG habe nach § 76 FGO aufklären müssen,

- inwieweit die Abtretung zugunsten der Klägerin der Abtretung gegenüber dem Dritten (Zahlungsempfänger) zeitlich nachfolgte;

- ob beide Abtretungen dieselbe Steuerart und denselben Besteuerungszeitraum betrafen;

- ob die Abtretung zugunsten des Dritten wirksam war und die erfolgte Auszahlung an diesen der Höhe nach rechtfertigte.

Die Beschwerde meint dazu, die Klägerin habe sich darauf beschränken müssen, die Tatsachen vorzutragen, die den begehrten Zahlungsanspruch zu ihren Gunsten ausfüllen, zumal die Steuerakten verlorengegangen seien. Nach ständiger Rechtsprechung setzt indes eine erfolgreiche Aufklärungsrüge voraus, daß --zumal von einem in der Tatsacheninstanz anwaltlich vertretenen Beteiligten-- vorgetragen wird, daß die --seiner Ansicht nach zu Unrecht-- unterbliebene Beweisaufnahme beantragt worden ist oder weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme, obwohl sie der Beteiligte selbst nicht beantragt hat, aufdrängen mußte. Solche Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin hat im übrigen offenkundig die von ihr jetzt vermißte Beweisaufnahme weder beantragt noch ist irgendein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb dem FG die insoweit vom FA unterstellten Tatsachen hätten zweifelhaft erscheinen müssen und weshalb es den Sachverhalt von Amts wegen hätte aufklären müssen, ohne Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer Ausforschung "ins Blaue hinein" auszusetzen.

b) Nach Auffassung der Beschwerde hat das FG seine Aufklärungspflicht weiterhin dadurch verletzt, daß es nicht aufgeklärt hat, ob für die Umsatzbesteuerung des S nicht das FA X tatsächlich zuständig war. Auch insoweit fehlt es jedoch an den erforderlichen, unter a) näher bezeichneten Angaben.

c) Ferner vermißt die Beschwerde Feststellungen des FG dazu, ob das FA einen Teil des Erstattungsbetrages auf Forderungen gegenüber S umbuchen durfte und welches der FÄ "zuerst mit der Sache befaßt" gewesen sei. Für diese Rüge gilt jedoch ebenfalls das unter a) Ausgeführte. Im übrigen würde ungeachtet der oben dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zur Unanwendbarkeit des § 25 AO 1977 im Streitfall entgegen der Ansicht der Beschwerde die Zuständigkeit eines FA nach dieser Vorschrift nicht dadurch begründet werden können, daß eine Umsatzsteuervoranmeldung bei einem an sich örtlich unzuständigen FA abgegeben wird und dieses dadurch mit der "Sache" befaßt wird. Für die Abgabe einer Abtretungsanzeige gilt das Gleiche. § 46 Abs. 2 AO 1977 verlangt, daß die Abtretungsanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde abgegeben wird, setzt also voraus, daß sich die Zuständigkeit einer Finanzbehörde anderweit --d.h. unabhängig von der Adressierung der Abtretungsanzeige-- ermitteln läßt.

d) Die Beschwerde beanstandet darüber hinaus, das FG habe der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es ihr auf ihren Akteneinsichtsantrag lediglich mitgeteilt habe, die Steuerakten seien verlorengegangen. Das FG habe Anschrift und Namen des Zahlungsempfängers und "den übrigen Sachverhalt" mitteilen müssen, von dem es bei seiner Entscheidung ausgehen wolle. Eine solche Verpflichtung bestand indes nicht. Überdies ist die Rüge der Beschwerde schon nicht ordnungsgemäß erhoben, weil es u.a. an Angaben dazu fehlt, welche Maßnahmen die Klägerin unternommen hat, um sich in der von ihr jetzt für erforderlich erklärten Weise rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere etwa daß sie --z.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem FG-- sich nach dem Namen des Zahlungsempfängers erkundigt hat oder weshalb ihr dies nicht möglich oder zumutbar war.

e) Ein weiterer Verfahrensfehler soll darin liegen, daß das FG den Zahlungsempfänger nicht nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen hat. Die Auffassung der Beschwerde, die Beiladung sei im Sinne der vorgenannten Vorschrift notwendig gewesen, ist jedoch unrichtig (vgl. BFH-Beschluß vom 15. März 1990 V B 174/89, BFH/NV 1991, 246). Ein Fall notwendiger Beiladung läge nur vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits notwendigerweise und unmittelbar Rechte des Zahlungsempfängers gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere ein Entscheidungsausspruch, der die Klägerin begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen würde. Das ist nicht der Fall; die Aufrechterhaltung des angefochtenen Abrechnungbescheides gibt dem Dritten nichts, was er nicht schon unabhängig von dem Abrechnungsbescheid erhalten hat, ebensowenig wie ihm dessen Aufhebung etwas nehmen könnte.

f) Schließlich beanstandet die Beschwerde, das Urteil des FG sei i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen. Dieser vermeintliche Mangel der Entscheidung des FG kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen, weil in jenem Falle die Revision ohne Zulassung statthaft wäre. Für eine auf einen solchen Mangel gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fehlt es folglich am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785).

3. Soweit sich die Beschwerde schließlich allgemein auf die Gründe des § 115 Abs. 3 Satz 3 (gemeint: Abs. 2) FGO beruft sowie eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin durch die lange Dauer des Streitverfahrens rügt, genügen ihre Ausführungen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO offenkundig nicht. Eine Zulassung der Revision wegen einer möglicherweise fehlerhaften Kostenentscheidung kommt wegen § 145 FGO nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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