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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: VII B 157/99
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 218 Abs. 2 | |
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
EStG § 36 Abs. 4 Satz 3 | |
EStG § 26 | |
EStG § 26b | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Bei der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich eine Überzahlung von knapp 25 000 DM. Dieser Betrag ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst auf ein dort gespeichertes, jedoch inzwischen aufgelöstes Konto des Klägers überwiesen worden und von der Bank auf ein anderes, tatsächlich bestehendes Konto des Klägers weitergeleitet worden. Das FA hat den Betrag jedoch später ein zweites Mal erstattet, indem es ihn auf das in der Einkommensteuererklärung der Eheleute angegebene Bankkonto der Ehefrau des Klägers überwiesen hat.
Mit dem angefochtenen, auf § 218 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Bescheid fordert das FA vom Kläger die Rückzahlung des Erstattungsbetrages. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, der sich nach der Veranlagung für das Streitjahr ergebende Erstattungsbetrag sei alleine für Rechnung des Klägers an das FA abgeführt worden; dieser sei daher materiell-rechtlich erstattungsberechtigt. Er habe jedoch über diese Berechtigung in der Weise verfügt, dass er die Auszahlung des Erstattungsbetrages auf das Konto seiner Ehefrau beantragt habe. Daran sei das FA gebunden. Sein Auswahlermessen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei eingeschränkt gewesen. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Kläger stelle sich daher als rechtsgrundlose Vermögensverschiebung dar. Im Übrigen sei der Erstattungsbetrag auch mit der Überweisung auf das Konto der Ehefrau des Klägers ein zweites Mal an den Kläger geleistet worden. Die Ehefrau des Klägers sei in diesem Zusammenhang nur Zahlungsempfängerin gewesen. Deshalb sei offenkundig, dass das Rückforderungsbegehren zu Recht bestehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerdeschrift stellt zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam sinngemäß die Frage heraus, ob eine dem Erstattungsberechtigten geleistete Zahlung des FA schuldbefreiende Wirkung auch dann habe, wenn in der Steuererklärung das Konto des Ehegatten angegeben worden ist, das FA jedoch die darin liegende Anweisung, einen Erstattungsbetrag auf das Konto der Ehefrau zu überweisen, nicht beachtet hat. Im Schrifttum werde diese Frage völlig selbstverständlich bejaht. Sie sei jedoch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. April 1990 VII R 2/89 (BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719) nicht geklärt, weil es in diesem Urteil nur um die Frage gegangen sei, ob das FA durch Zahlung auf ein in der Steuererklärung angegebenes Konto des nicht erstattungsberechtigten Ehegatten von seiner Schuld frei werde.
Es kann offen bleiben, ob die Frage der schuldtilgenden Wirkung einer an den Erstattungsberechtigten entgegen einer Zahlungsanweisung geleisteten Zahlung in der von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangten Weise klärungsbedürftig ist und ob ein solcher Klärungsbedarf durch die Darlegungen der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es bedarf ferner keiner Ausführung, dass sich aus dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719 die Antwort auf die vorgenannte Frage allerdings nicht ergibt, weil es dieses Urteil, wie die Beschwerde richtig herausstellt, mit dem umgekehrten Fall zu tun hat, dass der Zahlungsempfänger nicht erstattungsberechtigt ist; das Urteil betrifft im Wesentlichen die Frage, ob in einem solchen Fall aufgrund des in § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG geregelten besonderen Schuldbefreiungstatbestandes die Zahlung des FA gleichwohl schuldbefreiend wirkt bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche schuldbefreiende Wirkung nicht eintritt. Darum geht es im Streitfall nicht.
Im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage fehlt es indes an der Klärungserwartung. Die Frage würde sich nämlich in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich deshalb nicht stellen, weil das angefochtene Urteil jedenfalls aufgrund der selbständig tragenden Hilfserwägung des FG im Ergebnis dem Bundesrecht entspricht, ohne dass diese Hilfsbegründung, wie die Beschwerde meint, ebenfalls eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwürfe.
Das FG hat sinngemäß ausgeführt, der Kläger schulde dem FA jedenfalls deshalb den Erstattungsbetrag, weil dieser ihm zweimal geleistet worden sei. Die (zweite) Überweisung des Erstattungsbetrages auf das Konto der Ehefrau des Klägers stelle ebenfalls eine Leistung an den Kläger dar, die aufgrund der vom Kläger erteilten Empfangsermächtigung zugunsten seiner Ehefrau schuldbefreiende Wirkung gehabt habe; sie könne also zurückgefordert werden, sofern schon die erste Zahlung die Schuld des FA getilgt haben sollte.
Die Beschwerde hält insofern für klärungsbedürftig, ob eine Empfangsermächtigung, wie sie von dem Kläger erteilt worden ist, auch dann weiter gelte, wenn die Schuld des FA bereits anderweit getilgt worden ist, ohne dass dabei von der Empfangsermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.
Der beschließende Senat kann auch hier dahinstehen lassen, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung ausreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn jedenfalls ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie sie das FG --stillschweigend-- beantwortet hat.
Der beschließende Senat vermag keinen rechtlich nachvollziehbaren Grund dafür zu erkennen, weshalb eine von einem Erstattungsgläubiger erteilte Empfangsermächtigung, die nicht widerrufen worden ist, dadurch ihre Wirkung verlieren sollte, dass das FA die Zahlung, für welche jene Ermächtigung erteilt ist, vorgenommen hat, ohne von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Die Beschwerde gibt dafür auch keinen Grund an. Selbst wenn im Übrigen die Ermächtigung der Ehefrau des Klägers, die diesem materiell-rechtlich zustehende Steuererstattung in Empfang zu nehmen, durch die auf das Konto des Klägers vom FA geleistete Zahlung erloschen wäre, so als wenn sie unter der auflösenden Bedingung der Tilgung der Erstattungsforderung des Klägers gestanden hätte, müsste der Zahlung des FA zugunsten des Kontos der Ehefrau des Klägers aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG schuldbefreiende Wirkung zugemessen werden. Denn nach dieser Vorschrift wirkt bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Auszahlung eines Erstattungsbetrages an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
Sofern dem Beschwerdevorbringen weiter zu entnehmen sein sollte, es bedürfe der Klärung, ob die Überweisung des Erstattungsbetrages auf das Konto der Ehefrau des Klägers als Leistung an den Kläger anzusehen ist, vermöchte auch dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt an einer in diesem Zusammenhang klärungsbedürftigen Grundsatzfrage. Wer Schuldner eines Rückforderungsanspruches ist, hängt davon ab, zu wessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde (vgl. Urteil des BFH vom 8. April 1987 X R 64/81, BFH/NV 1988, 2). Bei einer Erstattung, die aufgrund einer bloßen Zahlungsanweisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist, ist der Erstattungsberechtigte als Gläubiger des FA ggf. Schuldner eines Rückforderungsanspruches des FA, weil die zu Unrecht erstatteten Steuern an ihn, nicht an den Dritten geleistet werden. Das ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, wie die Beschwerde selbst ausführt (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, und das BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).
In Übereinstimmung mit diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG im Streitfall die konkreten Umstände sinngemäß dahin gewürdigt, das FA habe bei seiner zweiten Zahlung eine Leistung an den Kläger erbringen wollen. Die Würdigung des FG wirft insofern keine rechtliche Grundsatzfrage auf, sondern liegt vielmehr im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der beschließende Senat wäre an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Würdigung des FG ist nicht nur rechtlich möglich, sondern nach den vom FG festgestellten tatsächlichen Umständen des Streitfalls nahe liegend. Denn aus dem Urteil des FG ergibt sich, dass die überzahlten Beträge im Wege des Lohnsteuerabzuges bzw. der Abführung von Solidaritätszuschlag zu Lasten des Klägers erhoben worden sind; deshalb war, wie das FG zutreffend hervorgehoben hat, allein der Kläger materiell erstattungsberechtigt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47). Dann aber spricht schon nach dem ersten Anschein alles dafür, dass das FA an ihn leisten wollte.
Ende der Entscheidung
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