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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: VII B 158/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Kraftfahrzeugsteuer, insbesondere wegen deren angeblich rückwirkender Erhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 und der unterbliebenen Verrechnung mit angeblich bestehenden Ansprüchen auf Rückerstattung von Lohnsteuer. Die Antragstellerin hat für das deswegen offenbar beim FG anhängige Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerde ist von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH zuständigen beschließenden Senat als unzulässig verworfen worden, und zwar zum einen, weil ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse, durch die das FG die Gewährung von PKH ablehnt, nach Maßgabe der FGO nicht gegeben ist, zum anderen, weil die Antragstellerin sich, selbst wenn ein solches Rechtsmittel gegeben wäre, nach § 62a FGO vor dem BFH durch einen der in dieser Vorschrift bezeichneten Berufsangehörigen oder eine der dort bezeichneten Gesellschaften hätte vertreten lassen müssen, ihre Beschwerde jedoch, ohne eine solche Vertretung durch eine sachkundige Person oder Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, selbst eingelegt hat.

Hierauf hat sich die Antragstellerin mit mehreren Schreiben geäußert, die sich zum Teil an den beschließenden Senat, zum Teil an die Präsidentin des BFH bzw. eine von deren nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen richteten, und zwar mit dem Schreiben vom 30. September 2003, vom 27. Oktober 2003, vom 17. März 2004 und vom 21. Mai 2004. Aus letzterem Schreiben, durch das die Anfrage des BFH vom 16. April 2004 wegen des Gegenstandes des jetzigen Begehrens der Antragstellerin beantwortet worden ist, ergibt sich, dass sich die Antragstellerin in ihren Rechten durch Verweigerung der Verrechnung mit Lohnsteuer-Rückerstattungsansprüchen verletzt und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und prozessuale Waffengleichheit nicht gewahrt sieht.

II. Der beschließende Senat versteht das Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie --entsprechend seiner Anfrage vom 16. April 2004-- eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats mit dem Ziel erheben möchte, dass der Senat in Abänderung dieses Beschlusses ihr PKH für das Verfahren vor dem FG gewährt und damit bewirkt, dass sie ihre dort strittigen Rechte auf Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und Verrechnung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer mit ihren angeblichen lohnsteuerrechtlichen Ansprüchen durchsetzen kann.

Es bedarf in diesem Verfahren keiner näheren Erörterung der Frage, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen und ggf. auf welcher gesetzlichen Grundlage ein solches Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" gegen einen rechtskräftigen Beschluss des BFH gegeben ist. Ungeachtet der Zweifelsfragen, die diesbezüglich bestehen mögen, ist davon auszugehen, dass ein Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Beschlüsse des BFH als obersten Gerichtshof in Steuersachen nur dann zum Erfolg führen kann, wenn von dem Rechtsbehelfsführer Gründe geltend gemacht werden, die geeignet sind, die Richtigkeit des vom BFH erlassenen Beschlusses in Frage zu stellen.

Solche Gründe ergeben sich indes aus dem umfangreichen Vorbringen der Antragstellerin nicht. Ob die Kraftfahrzeugsteuer gegen sie zurecht festgesetzt und eine Verrechnung mit anderweitigen Ansprüchen unterblieben ist, ist für diese Entscheidung ohne jede Bedeutung. Die Antragstellerin kann vielmehr vor dem BFH allein deshalb keinen Erfolg haben, weil sie selbst, d.h. ohne durch einen sach- und fachkundigen Vertreter gemäß § 62a FGO vertreten zu sein, vor dem BFH nicht auftreten darf und weil überdies die Entscheidung des FG, ihr für ihren Streit wegen der Kraftfahrzeugsteuer keine PKH zu gewähren, vor dem BFH nicht angegriffen werden kann. An dieser eindeutigen und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ohne weiteres vereinbaren Rechtslage vermag die ständig wiederholte Berufung der Antragstellerin auf die Unrichtigkeit der Behandlung ihrer Sache durch das FA bzw. das FG nichts zu ändern.

Der beschließende Senat sieht angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin Anlass zu dem Hinweis, dass er künftige Eingaben der Antragstellerin in dieser Sache als rechtsmissbräuchlich unbeschieden zu den Akten nehmen wird.

Ende der Entscheidung

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