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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: VII B 16/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 69 | |
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 102 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1992 gegründeten X-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 3. September 1999 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter A. Die Eintragung des Klägers als Geschäftsführer blieb bestehen. Für die GmbH wurde am 8. März 2002 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der jedoch mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) abgelehnt wurde. Am 11. März 2002 wurde für die GmbH die Lohnsteueranmeldung 2001 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben, woraus sich eine Lohnsteuerschuld in Höhe von ... € sowie ... € aus Solidaritätszuschlag ergab. Mit Urteil vom 26. November 2003 wurde der Kläger vom AG wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt.
Nach erfolgter Anhörung nahm das FA den Kläger mit Haftungsbescheid vom 12. August 2004 für rückständige Lohnsteuerbeträge und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt ... € in Anspruch. Zur Begründung verwies das FA darauf, der Kläger sei noch im Jahr 2003 ihm gegenüber als Vertreter der GmbH aufgetreten, daher sei er auch am 10. Januar 2002, dem Stichtag für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung 2001, rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen, die Steuer anzumelden und abzuführen. Neben dem Kläger nahm das FA auch den Mitgesellschafter A in Anspruch. Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den das FA zurückwies.
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger den Haftungstatbestand des § 69 der Abgabenordnung (AO) zumindest grob fahrlässig erfüllt habe, da er der ihm als Geschäftsführer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, die Lohnsteuer --einschließlich des Solidaritätszuschlags-- bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraumes (Kalendermonat) an das FA abzuführen, nicht nachgekommen sei. Dabei könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er sei nicht der tatsächlich handelnde Geschäftsführer gewesen. Für die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 34 AO sei allein die nominelle Stellung maßgeblich, ob die Funktion tatsächlich ausgeübt werde, sei unerheblich. Der nominelle Geschäftsführer hafte neben dem faktischen Geschäftsführer als Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 AO.
Die Ermessensentscheidung des FA gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei sie nur auf Fehler gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu überprüfen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, da das FA auch den faktischen Geschäftsführer H in Anspruch genommen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Beschwerde. Im Wesentlichen macht er geltend, dass nicht er, sondern der Mitgesellschafter A für den Steuerausfall einzustehen habe.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger einen Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.
Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht. Denn er hat keine konkreten Rechtsfragen herausgearbeitet, denen eine Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen könnte. Der vermeintliche Fehler des FG, die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers anstatt des vermeintlich handelnden A bestätigt zu haben, beträfe, wenn er vorläge, allein die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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