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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2000
Aktenzeichen: VII B 161/00
Rechtsgebiete: FGO, GVG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 70 Satz 1
FGO § 38 Abs. 1
FGO § 70 Satz 2
FGO § 155
GVG §§ 17 bis 17b
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 4 Sätze 3 ff.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) sich für örtlich unzuständig erklärt und die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gemäß § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG des Landes ... verwiesen. Zur Begründung verwies das FG auf § 38 Abs. 1 FGO, wonach das FG örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, welches dieser trotz der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nach seinem ausdrücklichen Bekunden als Beschwerde verstanden wissen will.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. § 70 Satz 1 FGO sieht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die entsprechende Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG vor. Hat sich ein FG hiernach, wie im Streitfall, entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung örtlich zuständige FG verwiesen, so ist dieser entsprechend § 17a Abs. 2 GVG gefasste Verweisungsbeschluss nach der ausdrücklichen Regelung des § 70 Satz 2 FGO unanfechtbar. § 70 Satz 2 FGO ist hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit eine Spezialregelung für das finanzgerichtliche Verfahren. § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 3 ff. GVG kommen insoweit nicht zum Zuge (anders bei Verweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs: Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 1997 VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543, und vom 26. Juni 1997 VII B 93/97, BFH/NV 1997, 885).

2. Die Beschwerde des Klägers ist ferner auch deswegen unzulässig, weil dieser sich bei der Einlegung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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