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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: VII B 161/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Das Finanzgericht hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen das Leistungsgebot vom 12. November 1999 aufgrund des Duldungsbescheids vom 23. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2000 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin trotz Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ihre Klage nicht begründet und damit den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nach dem Verfahrensrecht der FGO als allein in Betracht kommende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision anzusehen ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Bekanntmachung der Neufassung der FGO vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.
Die von der Klägerin gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Sie erschöpft sich in der in Form eines Beweisangebots gekleideten Aussage, gegen das Leistungsgebot vom 12. November 1999 sei Klage eingelegt worden mit der Begründung, dass auch gegen den Duldungsbescheid vom 23. Februar 1995 Rechtsmittel eingelegt worden sei. Damit wird weder einer der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision benannt noch werden dessen Voraussetzungen dargelegt.
Ende der Entscheidung
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