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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: VII B 161/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf Einfuhrabgaben von rd. 2,5 Mio. DM in Anspruch genommen worden; ihm wird vom HZA zur Last gelegt, Goldschmuck in 28 Fällen vorschriftswidrig aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht bzw. damit Dritte beauftragt zu haben, für deren Handeln er abgabenrechtlich verantwortlich sei. Der Kläger ist u.a. wegen der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Vorfälle aufgrund seines Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

Die gegen den Abgabenbescheid des HZA erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es war der Auffassung, es könne sich die dem Strafurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu eigen machen, weil der Kläger gegen sie keine substantiierten Einwendungen erhoben habe; sein Vortrag sei vielmehr vage und widersprüchlich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der "verschiedene Verfahrensfehler" gerügt werden.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil in ihrer Begründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die dem FG angeblich unterlaufenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt sind.

1. Die Beschwerde rügt zunächst sinngemäß, es sei nicht nachvollziehbar, welche und wie viele Fälle von Einfuhrschmuggel dem Kläger zur Last gelegt würden. Das ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die einzelnen Schmuggelfahrten vom FG dem Datum nach und durch sinngemäße Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des HZA genau bezeichnet worden sind. Es kann daher offenbleiben, ob es einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und nicht vielmehr einen materiell-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils darstellt, wenn sich, wie die Beschwerde offenbar geltend machen will, der tatsächliche Gegenstand der vom FG getroffenen Entscheidung nicht hinreichend klar und deutlich aus dem Urteil ergäbe.

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang weiter, das FG habe die strafrichterlichen Feststellungen nicht für das zollrechtliche Verfahren übernehmen dürfen. Denn diese seien widersprüchlich und der Kläger habe ausdrücklich klar gemacht, dass sein vor dem Strafgericht abgelegtes Geständnis ausschließlich für das Strafverfahren gelten sollte. Auch diese Rügen können indes nicht zur Zulassung der Revision führen; denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt, dass das FG die Feststellungen eines strafrichterlichen Urteils in seinem Verfahren verwerten darf. Sollte dies im Streitfall deshalb nicht zulässig gewesen sein, weil die strafrichterlichen Feststellungen, wie der Kläger meint, widersprüchlich oder unklar sind, würde dies ebenfalls zu einem materiell-rechtlichen Mangel des Urteils des FG führen, der nicht zur Zulassung der Revision Anlass gibt. Dass der Kläger nicht wirksam bestimmen kann, sein vor dem Strafrichter abgelegtes Geständnis dürfe vom FG nicht verwertet werden, begreift sich von selbst.

Soweit hinsichtlich der Anzahl der Schmuggelfahrten mangelnde Sachaufklärung und das Unterlassen eines Hinweises gerügt wird, dass der Kläger Zeugen oder andere Beweismittel benennen "müsse", kann der beschließende Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruches auf rechtliches Gehör verweisen, bei deren auch nur oberflächlicher Berücksichtigung der Kläger unschwer hätte erkennen können, dass sein diesbezügliches Vorbringen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.

2. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerde zu dem ihrer Ansicht nach unberechtigten Vorwurf des FG, das tatsächliche Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert.

3. Auch die Rüge, das FG habe andere Personen, die für die vom Kläger geforderten Abgaben als Gesamtschuldner einstehen müssten, beiladen müssen, ist schon deshalb nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen, weil es unschlüssig ist. Es ist nicht einmal dargelegt, ob die angeblich gebotene Beiladung eine notwendige oder eine einfache sein soll und aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Umstände die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 3 FGO erfüllt sein sollen. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Gesamtschuldner nicht vorlagen und dass das Unterlassen einer einfachen Beiladung keinen Verfahrensmangel darstellen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann.

Ende der Entscheidung

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