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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: VII B 164/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kaufleute X, Y und Z kamen zum Jahreswechsel 1992/1993 überein, eine GmbH zu gründen, deren Gegenstand der Handel und Transport sowie die Ein- und Ausfuhr von Nutz- und Schlachtvieh sein sollte. Bereits zu diesem Zeitpunkt (ab Februar 1993) führten sie entsprechend dieser Absicht Vieh aus Polen ein. Sie errichteten mit notarieller Urkunde vom 2. März 1993 die XYZ GmbH und schlossen einen Gesellschaftsvertrag. Mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die erst am 4. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen worden war, für Eingangsabgaben in Anspruch, die auf Grund bestimmter von X, Y und Z im März 1993 durchgeführter Einfuhren von Vieh entstanden waren. Mit Zinsbescheid vom gleichen Tage forderte das HZA von der Klägerin ebenfalls Hinterziehungszinsen an, die es allerdings in der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1997 herabsetzte. Im Übrigen hatte der gegen beide Bescheide eingelegte Einspruch keinen Erfolg.

Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, sie könne nicht als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen werden und könne auch nicht Adressatin der Abgabenbescheide sein, weil sie zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben noch nicht existiert habe und sie erst durch Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1993 errichtet worden sei, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, dass die Zollschuld entstanden und nicht erloschen sei. Die Klägerin sei auch Schuldnerin der Eingangsabgaben, weil ihr das Handeln der am 2. März 1993 errichteten Vorgesellschaft zuzurechnen sei. Der angefochtene Zinsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig.

II. Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet, ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Dazu gehört, dass die Klägerin eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BEHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Eine solche Rechtsfrage hat die Klägerin nicht formuliert. Sie trägt lediglich vor, dass die Voraussetzungen für die Einordnung der von X, Y und Z gegründeten Vor-GmbH als echte Vorgesellschaft nicht gegeben seien und damit die Gründung der GmbH als gescheitert gelte. Die von der unechten Vorgesellschaft durchgeführten Geschäfte müssten nach den für eine zivilrechtliche Personengesellschaft geltenden Regeln behandelt werden. Das FG habe die von ihr genannten notariell beurkundeten Vorgänge "ignoriert" und deshalb zu Unrecht unterstellt, dass die Eintragungsabsicht ununterbrochen fortbestanden habe. Die grundsätzliche Bedeutung vermag sich aus diesem Vortrag schon deshalb nicht zu ergeben, weil sich die Ausführungen auf die besondere Ausgestaltung des Einzelfalls und die Würdigung der diesem zu Grunde liegenden Tatsachen beziehen, die über den Streitfall hinaus keine Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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