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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.1999
Aktenzeichen: VII B 164/99
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, StBerO
Vorschriften:
StBerG § 40 a Abs. 4 | |
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
StBerO § 19 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung in den alten Bundesländern erworben, bevor sie am ... September 1990 beim Finanzamt (FA) die prüfungsfreie Zulassung als Helferin in Steuersachen beantragte. Tags zuvor hatte sie bei der Stadtverwaltung die Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR beantragt. Nachdem sie die Prüfungskommission am 5. Oktober 1990 von der Prüfung befreit hatte, erteilte das FA der Klägerin am 10. Oktober 1990 mit Wirkung ab dem 15. Oktober 1990 "die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen" und verlieh ihr die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Steuerbevollmächtigte" zu führen. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR kam es nicht mehr. Am 31. Mai 1994 bestand die Klägerin die mündliche Übergangsprüfung gemäß § 40 a Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); am 18. Oktober 1994 hat sie ebenfalls mit Erfolg den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden. Nachdem die Frage der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte am 9. August 1995 Gegenstand eines Telefonats der Klägerin mit der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) war, teilte diese der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 1996 mit, daß sie die Rücknahme der Bestellung beabsichtige und sprach diese durch Bescheid vom 11. Dezember 1996 aus. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin (Einspruchsentscheidung vom 4. März 1997) hatte ebenso wie die Klage keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, daß die Rücknahme der Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte jedenfalls aufgrund von § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StBerG gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei rechtswidrig als Steuerbevollmächtigte bestellt worden und habe die Rechtswidrigkeit ihrer Bestellung zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennen müssen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist jedenfalls unbegründet, weil die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), soweit sie überhaupt ausreichend dargelegt worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), jedenfalls nicht vorliegt und die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht besteht.
1. a) Die Frage, wie diejenigen Bestellungen zu behandeln sind, in denen der Bestellte von der Eignungsprüfung befreit wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat sie bereits dahin entschieden, daß der Umstand, daß der Begünstigte von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit wurde, keinen Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht zu erfüllen gewesen wären (Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).
b) Keiner Klärung bedarf die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 die DDR-Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Wiedervereinigung besessen haben mußte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR--, Sonderdruck Nr. 1455), auf deren Grundlage die Klägerin im Streitfall nur bestellt worden sein kann, offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der ehemaligen DDR, beziehen konnte. Daran hat sich durch die Wiedervereinigung mit dem 3. Oktober 1990 nichts geändert. Im Gegenteil ist durch die Beschränkung der Geltungsdauer der StBerO durch den Einigungsvertrag (EinigVtr) bis zum 31. Dezember 1990 (Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 8 zum EinigVtr vom 31. August 1990, BGBl II 1990, 889, 970) ausdrücklich bestätigt worden, daß deren Vorschriften nur aus der Sicht der besonderen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zu sehen sind und nur Vergünstigungen zugunsten von Bürgern der ehemaligen DDR enthielten.
c) Soweit die Klägerin ausführt, das FG habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes falsch beurteilt, fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer konkret formulierten Rechtsfrage. Es reicht insoweit nicht aus, im einzelnen auszuführen, daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes eine verfassungsrechtliche Schutzfunktion erfüllen und deswegen von rechtsgrundsätzlicher Art seien. Auch die den Ausführungen zu entnehmende Behauptung, das FG verstoße mit seiner Auffassung gegen Verfassungsrecht, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts) nicht zu begründen.
2. Die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) i.V.m. dem Senatsurteil vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFH/NV BFH/R 1996, 183) besteht nicht. Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme der nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigte, der keine Zulassung als Helferin in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betrafen, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98, beide in BFH/NV 1999, 976).
Ende der Entscheidung
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