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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: VII B 167/08
Rechtsgebiete: MilchAbgV 2004, MilchAbgV 2007


Vorschriften:

MilchAbgV 2004 § 7a
MilchAbgV 2007 § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Verlauf des Jahres 2005 erkrankten mehrere seiner Milchkühe und verendeten schließlich trotz tierärztlicher Betreuung, ohne dass eine eindeutige Ursache für die Erkrankung festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund überließ der Kläger 25 000 kg seiner im Zwölf-Monats-Zeitraum 2005/2006 noch nicht belieferten Referenzmenge einem anderen Milcherzeuger aufgrund einer im Januar 2006 getroffenen Vereinbarung. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte jedoch die Registrierung der ihm von der Molkerei vorgelegten Überlassungsvereinbarung mit Bescheid vom 15. März 2006 ab.

Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die Überlassungsvereinbarung zu registrieren. Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 9. August 2004 --MilchAbgV 2004-- (BGBl. I 2004, 2143) für eine zeitweilige Überlassung der Referenzmenge im Streitfall vorlägen, weil das Verenden von mehr als 20% der Milchkühe des Bestandes auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. In einem vergleichbaren Fall habe das FG Düsseldorf mit Urteil vom 20. Februar 2008 4 K 1058/06 MOG zum einen die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 7. März 2007 --MilchAbgV 2007-- (BGBl. I 2007, 295) anstatt --wie das FG im Streitfall-- die MilchAbgV 2004 angewandt und habe zum anderen die Auffassung vertreten, dass eine Überlassungsvereinbarung nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums, für den sie gelten solle, nicht mehr registriert werden könne.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde bereits nicht darlegt, ob und welche unterschiedlichen Rechtsfolgen sich aus der Anwendung des § 7a MilchAbgV 2004 einerseits und des § 30 MilchAbgV 2007 andererseits auf den Streitfall ergeben, kommt es jedenfalls hinsichtlich der behaupteten Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von dem angeführten Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Februar 2008 4 K 1058/06 MOG auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision durch den beschließenden Senat an (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 51). Daher ist zu berücksichtigen, dass die in dem vorgenannten Urteil des FG Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung in Anbetracht des nachfolgenden Beschwerdebeschlusses des Senats vom 28. November 2008 VII B 59/08 (BFH/NV 2009, 806) als überholt anzusehen ist. Mit diesem Beschluss hat der Senat zwar die gegen das Urteil des FG Düsseldorf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil sich die Entscheidung als im Ergebnis richtig darstellte, hat jedoch in den Gründen klargestellt, dass sich die Voraussetzungen für eine zeitweilige Überlassung von Referenzmengen nach den Vorschriften der in dem betreffenden Zwölf-Monats-Zeitraum gültigen MilchAbgV richten. Im Streitfall hat daher das FG zu Recht § 7a MilchAbgV 2004 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Des Weiteren ergibt sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. November 2008 VII B 59/08, dass der Auffassung, eine Registrierung der Überlassungsvereinbarung sei nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums, für den sie gelten solle, nicht mehr möglich (sollte diese Ansicht dem Urteil des FG Düsseldorf überhaupt zu entnehmen sein), nicht zu folgen ist.

Nach alledem sind die seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen durch den Beschluss vom 28. November 2008 VII B 59/08 beantwortet, weshalb das angestrebte Revisionsverfahren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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