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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.1999
Aktenzeichen: VII B 168/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht genügt. Insbesondere ist die behauptete Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht bezeichnet. Die in diesem Zusammenhang angegebenen Rechtssätze divergieren offenkundig nicht; allenfalls sind --den Überlegungen der Beschwerde zufolge-- aus dieser Rechtsprechung Folgerungen zu ziehen, die das Finanzgericht nicht gezogen hat. Der BFH hat im übrigen entschieden, daß bei Abgabe einer Steueranmeldung die Einspruchsfrist mit deren Einlegung bei der Finanzbehörde zu laufen beginnt und daß es einer Rechtsbehelfsbelehrung dafür nicht in entsprechender Anwendung des § 356 der Abgabenordnung (AO 1977) bedarf (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1998 V B 104/97, BFHE 186, 297, BStBl II 1998, 649).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung. Auf die Beschlüsse des Senats vom 26. November 1998 VII S 21/98 (BFH/NV 1999, 532) und vom 12. Juli 1999 VII B 81/99 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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