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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: VII B 169/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte am ... Dezember 1994 ... Stück 3,5"-Disketten der Code-Nr. 8523 2010 0900 ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A Nr. ... vom ... Oktober 1994 beantragte sie die Anwendung des Präferenzzollsatzes "frei" für die betreffenden Waren mit Ursprung in Thailand. Laut vorgelegter Rechnung Nr. ... wurden die Disketten von der Fa. X in Hongkong verkauft. Als Exporteur war in dem Ursprungszeugnis die Fa. Y, Thailand angegeben. Dem Antrag der Klägerin wurde entsprochen. Wegen Zweifeln an der Echtheit des Ursprungszeugnisses wurde jedoch die Differenz zum Drittlandszollsatz als Sicherheit erhoben und die Echtheit des Ursprungszeugnisses überprüft.

Nachdem die thailändischen Behörden das Ursprungszeugnis widerrufen hatten und das Hong Kong Economic and Trade Office der Europäischen Kommission mitgeteilt hatte, dass die mit Rechnung der Fa. X Nr. ... am ... Oktober 1994 nach Deutschland verschifften Disketten aus China importiert waren, erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid Zoll-Euro und den für Einfuhren aus China festgelegten Antidumpingzoll nach. Einspruch und Klage hiergegen blieben aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2001, 387 wiedergegebenen Gründen erfolglos.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Grundsätzlich zu klären sei die Rechtswirkung der Verordnung (EG) Nr. 1445/96 (VO Nr. 1445/96) der Kommission vom 24. Juli 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 186/14), insbesondere inwieweit sie bindend sei. Das HZA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die aufgeworfene Frage nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig ist.

Die Antwort auf die streitige Rechtsfrage kann offensichtlich nur dahin beantwortet werden, dass die genannte Verordnung keinerlei Auswirkungen auf den Streitfall hat.

Das folgt schon allein daraus, dass sich die VO Nr. 1445/96 gar nicht auf die im Streitfall in Rede stehenden Waren bezog. Mit der genannten Verordnung wurden die eingeleiteten Untersuchungen wegen möglicher Umgehungseinfuhren von Waren aus bestimmten Ländern, für die ein Antidumpingzoll vorgesehen war, wenn sie ihren Ursprung in bestimmten anderen Ländern hatten, eingestellt. Grund dafür war, dass die durchgeführten Untersuchungen nicht die erforderlichen Beweise für solche Umgehungseinfuhren erbracht hatten. Gegenstand der Untersuchung waren 3,5"-Mikroplatten, die seinerzeit dem KN-Code ex 8523 20 90 zugewiesen wurden (Abschn. A Abs. 3 VO Nr. 1445/96). Im Streitfall handelt es sich dagegen laut Anmeldung um 3,5"-Disketten, die der Code-Nr. 8523 2010 0900 zuzuordnen sind. Auf sie erstreckten sich die in der VO Nr. 1445/96 in Bezug genommenen Untersuchungen nicht; ihre Ergebnisse können daher schon deswegen für die hier in Rede stehenden Disketten nicht verbindlich sein.

Im Übrigen ist aus den unter C Abs. 18 VO Nr. 1445/96 wiedergegebenen Ergebnissen der Feststellungen zu entnehmen, dass die auch im Streitfall als Ausführerin an dem Geschäft beteiligt gewesene Fa. Y in Thailand ... Mio. Mikroplatten umgeladen hat, die ein Unternehmen in Hongkong lieferte. Es konnte lediglich nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den fraglichen Mikroplatten um chinesische oder taiwanesische Ursprungserzeugnisse handelte. Selbst wenn daher die hier in Rede stehenden Disketten dem Anwendungsbereich der VO Nr. 1445/96 zuzuordnen wären und die darin getroffenen Feststellungen bindend sein sollten, ließe sich daraus nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten. Denn diese Feststellungen sind schon von der tatsächlichen Aussage her nicht geeignet, das Ergebnis der speziell im Streitfall vorgenommenen Überprüfung zu entkräften, aus der sich --wie das Finanzgericht festgestellt hat--, konkret und nachvollziehbar ergibt, dass die in Thailand umgeladenen Disketten chinesischen Ursprungs waren.

Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass Ursprungszeugnisse, die zur Erlangung einer Zollpräferenz vorgelegt worden sind, nicht mehr als Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware anerkannt werden können, wenn sie wie im Streitfall von der Organisation, die sie ausgestellt hat, widerrufen worden sind (Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99, BFH/NV 2000, 294). Da die VO Nr. 1445/96 nur allgemeine Untersuchungsergebnisse wiedergibt, sich aber nicht auf die im Einzelfall betroffene Einfuhr bezieht, kann aus ihr nichts hergeleitet werden, was den wiedergegebenen Grundsatz im Streitfall in Zweifel ziehen könnte.

Ende der Entscheidung

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