Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: VII B 170/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist in der Steuerberaterprüfung im schriftlichen Teil gescheitert. Er hat deshalb Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, bei der Bewertung der Klausur im Fachgebiet Buchführung und Bilanzen habe er für seine Bearbeitung der Problemstellung "Arbeiten an der Bauschuttdeponie" nicht nur zwei Bewertungspunkte erhalten dürfen. Es sei insbesondere verkannt worden, dass § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einschlägig und von ihm richtig erörtert worden sei.
Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte im Hinblick auf die eben erwähnten Einwendungen, nach dem Aufgabentext der Klausur sei ersichtlich nicht an eine umsatzsteuerrechtliche Problematik gedacht worden. Das könne aber letztlich dahinstehen, weil die Ausführungen des Klägers in der Klausur jedenfalls keine zusätzliche Punktvergabe rechtfertigten. Es fehle eine Subsumtion und die Ausführungen seien auch fehlerhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu § 13b UStG an dem Ergebnis der Note nichts ändern.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
II.
Die Revision ist --selbst bei Zurückstellung von Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.
1.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache leitet die Beschwerde daraus her, dass "bei der Auslegung der in einer Prüfungsaufgabe wiedergegebenen Tatsachen die Auslegung des Prüflings maßgeblich ist, soweit diese vertretbar ist", was das FG verkannt habe. Sofern dies dahin verstanden werden kann, die Beschwerde halte für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, ob es einen zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führenden Mangel darstellt, wenn die Prüfer eine vertretbare Auslegung des Sachverhalts durch den Prüfling als unvertretbar oder "falsch" werten, kann dies --abgesehen davon, dass es an jeglichen Darlegungen dazu fehlt, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Frage zweifelhaft ist, ob dazu etwa in der Rechtsprechung oder im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten werden-- eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Frage sinngemäß bereits durch die in dem Urteil des FG angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, wonach bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zwischen fachspezifischen Urteilen über das, was falsch oder richtig ist, und prüfungsspezifischen Bewertungen zu unterscheiden ist. Dass die Frage, wie eine Prüfungsaufgabe zu verstehen ist, ob z.B. --wie im Streitfall-- eine umsatzsteuerrechtliche Problematik zu erörtern ist oder nicht, im Allgemeinen keine Frage von "falsch" oder "richtig" ist, sondern weitgehend auf dem Gebiet der prüfungsspezifischen Bewertung liegt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ebenso wenig bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es gleichwohl einen vor Gericht zu beanstandenden Mangel der Prüfungsentscheidung darstellen kann, wenn die Prüfer ohne ausreichende Gründe eine Sachverhaltsinterpretation des Prüflings für nicht vertretbar halten und die von dem Prüfling auf dieser Sachverhaltsgrundlage gemachten Rechtsausführungen deshalb nicht bewerten.
Ungeachtet dessen kann die Revision aber auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die angebliche Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich nicht zu klären wäre. Denn das FG hat die Frage, ob die Sachverhaltsinterpretation des Klägers vertretbar war oder nicht, "letztlich" dahinstehen lassen und sein Urteil maßgeblich darauf gestützt, dass die Rechtsausführungen des Klägers auf der Grundlage seiner Sachverhaltsinterpretation unzureichend und fehlerhaft seien und überdies, selbst wenn es nicht so wäre, es bei der von den Prüfern vergebenen Note verbleiben müsste. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründung stellen sich Grundsatzfragen nicht; sie sind auch von der Beschwerde nicht benannt worden.
2.
Auch aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, zu dem es in der Beschwerdebegründung an jeglichen näheren Ausführungen fehlt, lässt sich ein Grund für die Zulassung der Revision nicht herleiten. Denn soweit in dieser Vorschrift über § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinausgehend Revisionszulassungsgründe normiert sind, liegen diese offenkundig nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.