Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: VII B 171/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist, da verfristet, unzulässig.
1. Die "sofortige Beschwerde", mit der die rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision erreichen wollen, ist als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu werten (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das angefochtene Urteil ist S, dem Rechtsvorgänger der Kläger, am 12. März 2003 zugestellt worden. Die Rechtsbehelfsfrist endete daher mit Ablauf des 14. April 2003 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), da der 12. April 2003 ein Sonnabend war (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist aber erst am 28. April 2003, mithin verspätet, beim BFH eingegangen, weil der Prozessbevollmächtigte von S die Beschwerde nicht, wie vorgeschrieben, beim BFH, sondern beim Finanzgericht (FG) eingelegt hatte. Die Geschäftsstelle des Senats hat den Prozessbevollmächtigten von S mit Schreiben vom 26. Mai 2003, zugestellt am 3. Juni 2003, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und auf § 56 FGO hingewiesen. Bis zum Fristablauf am 17. Juni 2003 (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) ist kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) beim BFH eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte von S hat mit Telefax-Schreiben vom 12. Juni 2003 lediglich mitgeteilt, dass sich S seit annähernd einem Monat in stationärer Heilbehandlung befinde, auf der Intensivstation liege und nicht ansprechbar sei, so dass eine Sachbearbeitung unter Mitwirkung von S gar nicht möglich sei. Außerdem hat er um Verlängerung der Fristen um wenigstens zwei Monate gebeten.
Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ein Verschulden von S und seines Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO auszuschließen. Insbesondere wird nicht erklärt, weshalb der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde beim FG statt unmittelbar beim BFH eingelegt hat. Evtl. Unkenntnis der prozessualen Vorschriften des Prozessbevollmächtigten entschuldigt nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105); S hat ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
2. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Juni 2003 hat der Prozessbevollmächtigte weiter mitgeteilt, dass S heute verstorben sei. Auf die Anfrage der Geschäftsstelle des Senats, ob die Beschwerden wegen augenscheinlicher Unzulässigkeit aus Kostengründen zurückgenommen werden, hat der Prozessbevollmächtigte mit Telefax-Schreiben vom 20. August 2003 den Standpunkt eingenommen, die "Differenz" sei durch den Tod von S unterbrochen und er sei nicht befugt, solche Erklärungen abzugeben.
Durch den Tod eines Beteiligten, der --wie im Streitfall-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch die Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte einen solchen Antrag nicht gestellt. Dem Schreiben vom 20. August 2003 kann lediglich entnommen werden, dass er rechtsirrtümlich davon ausging, durch den Tod von S sei der Rechtsstreit automatisch unterbrochen. Das trifft indes, wie ausgeführt, im Falle einer Prozessvertretung nicht zu. Zu einer anderen Auslegung des genannten Schreibens besteht keine Veranlassung, da es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um einen des Rechts kundigen Rechtsanwalt handelt. Mit dem Tod von S sind dessen Erben, deren Namen dem BFH bisher nicht mitgeteilt worden sind, in den laufenden Prozess als Kläger und Beschwerdeführer eingetreten.
3. Bei unzulässiger Beschwerde besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, da die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung der Kläger zu dienen (BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.