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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: VII B 171/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist begründet worden ist. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nicht möglich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 21).

Im Streitfall wurde die Begründungsfrist am 17. Juli 2008 mit der Zustellung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Lauf gesetzt und hätte daher am 17. September 2008 geendet. Da der Kläger allerdings vor Fristablauf einen Antrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf Verlängerung der Frist um einen weiteren Monat gestellt und der Vorsitzende des beschließenden Senats diesem Antrag entsprochen hatte, endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 17. Oktober 2008. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 21. November 2008 beim Gericht eingegangen.

Zwar hatte der Kläger mit einem am 17. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Begründungsfrist nochmals um einen Monat bis zum 17. November 2008 zu verlängern; diesem Antrag konnte jedoch --wie ausgeführt-- nicht entsprochen werden.

Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Der sachkundig vertretene Kläger hatte keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass ihm über die gesetzlich vorgeschriebene Frist und die gesetzlich vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit hinaus contra legem eine weitere Fristverlängerung vom Gericht gewährt werden würde.

Ende der Entscheidung

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