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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: VII B 172/05
Rechtsgebiete: AnfG, BGB, FGO


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1
AnfG § 4 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Jahre 1997 (das zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2003 führte), setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer Fahndungsprüfung im Jahr 2001 erhebliche Mehrsteuern gegen den Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemannes wegen der daraus resultierenden Steuerschulden blieb ohne Erfolg; am 10. Juli 2003 gab der Ehemann die eidesstattliche Versicherung ab.

Unter dem 5. Oktober 1999 vereinbarten die Eheleute privatschriftlich, ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter wechselseitigem Verzicht auf Ausgleichsansprüche aufheben zu wollen und der Ehemann erkannte an, "im Rahmen eines ehelichen Vermögensausgleichs für den vorstehenden Verzicht ..." der Klägerin einen Betrag von 1,5 Mio. DM zu schulden.

Nachdem die Eheleute am 20. Oktober 1999 notariell die Zugewinngemeinschaft unter gleichzeitigem Ausschluss aller bisher entstandenen Ausgleichsansprüche aufgehoben und für die Zukunft Gütertrennung vereinbart hatten, wurden --u.a.-- aufgrund entsprechender Bewilligungen vom gleichen Tage zu Gunsten der Klägerin Grundschulden auf Grundstücke des Ehemannes in Höhe von insgesamt 4 180 000 DM eingetragen.

Mit Bescheid vom 22. August 2003 focht das FA die Vermögensübertragungen auf die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) im Wege des Duldungsbescheides an.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, die streitgegenständlichen Rechte seien ihr nicht unentgeltlich zugewendet worden und sie habe auch nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Annahme der Unentgeltlichkeit der Forderungsabtretungen beziehungsweise Grundschuldbestellungen entscheidend mit dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 20. Oktober 1999. In der Vereinbarung vom 5. Oktober 1999 sah es schon deshalb keine Grundlage für die Entgeltlichkeit, weil der Verzicht eines Ehegatten auf seine Ausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstandes nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig sei und im Streitfall zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung, weil das FG "entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen, gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt" habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den vermeintlichen Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Klägerin ist mit ihren Rügen im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen.

Mit der Rüge, das FG habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, ist der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrages oder einer unterlassenen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

An entsprechenden Darlegungen fehlt es im Streitfall. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 20. Mai 2005 war die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten anwesend und hatte nach dem Sachvortrag der Berichterstatterin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die mit der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrügen ergeben sich jedoch aus dem Protokoll nicht. Auch ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass das Protokoll insoweit unvollständig sei.

2. Zur gebotenen Darlegung mangelhafter Sachaufklärung gehört weiter der Vortrag, inwiefern das erwartete Ergebnis der geforderten Beweisaufnahme auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG --unabhängig davon, ob ihm gefolgt werden könnte-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.). Auch daran fehlt es. Die Klägerin hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das FG seine Entscheidung auf seine rechtliche Bewertung der notariellen Vereinbarung vom 20. Oktober 1999 und der privatschriftlichen Vereinbarung vom 5. Oktober 1999 gestützt hat. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten Motivationen und Vorbedingungen für die Vermögensübertragungen waren nach der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich.



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