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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: VII B 173/04
Rechtsgebiete: StromStG, FGO, StromStV


Vorschriften:

StromStG § 2 Nr. 3
StromStG § 2 Nr. 4
StromStG § 9 Abs. 3
StromStG § 11 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StromStV § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Verpackungsunternehmen für Lebensmittel (Käse). Sie begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378). Den diesbezüglichen Antrag der Klägerin lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass das Unternehmen nicht --wie von der Klägerin geltend gemacht-- dem Produzierenden Gewerbe i.S. von § 2 Nr. 3 StromStG angehöre und damit nicht steuerbegünstigt sei.

Das Einspruchsverfahren und die nachfolgend erhobene Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die vom HZA vorgenommene Einordnung des Unternehmens der Klägerin in den Abschnitt K Klasse 74.82 (Abfüll- und Verpackungsgewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) --Klassifikation der Wirtschaftszweige-- und führte zur Begründung aus:

Die Unterklasse 74.82.0 umfasse nach den Erläuterungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige insbesondere das Abfüllen von Flüssigkeiten und die Verpackung von Waren; sie entspreche damit genau der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Die von der Klägerin gewünschte Einordnung des Betriebes wie eine Molkerei in Abschnitt D Klasse 15.51 Milchverarbeitung der Klassifikation der Wirtschaftszweige komme demgegenüber nicht in Betracht, da die Klägerin selbst keinen Käse herstelle. Bei der Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe sei auf das Unternehmen als solches abzustellen; übe dieses mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, habe die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfolgen. Verpacke eine Molkerei den von ihr hergestellten Käse selbst, so übe sie damit zwar im konkreten Fall eine Tätigkeit aus, die dem Abschnitt K Klasse 74.82 (Abfüll- und Verpackungsgewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sei, dennoch sei die Molkerei dem Abschnitt D Klasse 15.51 Milchverarbeitung der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, solange die Milchverarbeitung bzw. Käseherstellung den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bilde. Davon könne bei der Klägerin jedoch keine Rede sein.

Es sei auch nicht entscheidungserheblich, dass die Landesanstalt für Ernährung der Klägerin im Rahmen des Agrarkreditprogramms für die Ernährungswirtschaft den Status der "erstaufnehmenden Hand" zugebilligt und sie somit einem Betrieb der Milchverarbeitung gleichgestellt habe, da die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe ausschließlich nach den Vorgaben des StromStG in Verbindung mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu erfolgen habe.

Schließlich könne in der Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu Abschnitt K der Klassifikation der Wirtschaftszweige auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gesehen werden, da der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG es wegen der strukturellen Unterschiede von Warenproduktion und Dienstleistung nicht gebiete, für Dienstleistungsunternehmen die gleichen Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für Hersteller von Käse, die ihre Produkte selbst verpackten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Zum einen verletze die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot und das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen die konkrete Einordnung ihres Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige. In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige nur vom bloßen Begriff der Statistik auszugehen sei oder ob jedes Unternehmen in seiner Individualität betrachtet werden müsse mit der Folge, dass es trotz einer vordergründig anderen Tätigkeit zu einem Produktions- bzw. landwirtschaftlichen Bereich gehöre. Insbesondere aus dem Urteil des FG Brandenburg vom 30. August 2000 4 K 2797/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1419) ergebe sich die Unzulänglichkeit einer schematischen Einordnung von Unternehmen in die Klassifikation der Wirtschaftszweige, die dort durch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 StromStG gelöst werde.

Das HZA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt und im Übrigen nicht vorliegen.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494). Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, 509, BStBl II 1994, 473, 474). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch dann unbegründet, wenn die grundsätzliche Bedeutung während des Beschwerdeverfahrens wegfällt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des BFH entschieden worden ist, denn dadurch entfällt regelmäßig die Klärungsbedürftigkeit der Frage (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; vom 2. Juli 1999 III B 8/99, BFH/NV 1999, 1642). Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann jedoch dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

1. Die Frage, ob die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat sie mit Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03 (BFH/NV 2005, 145) dahin gehend entschieden hat, dass die in § 2 Nr. 3 StromStG enthaltene und bis zur Änderung von § 2 Nr. 3 StromStG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4602) dynamisch angelegte Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

Nach Auffassung des Senats hat sich der Gesetzgeber nicht in unzulässiger Weise seiner Gesetzgebungsbefugnis begeben und die Bestimmung des Begünstigtenkreises i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG nicht in verfassungswidriger Weise der ausschließlichen Kompetenz des Statistischen Bundesamtes überlassen, weil die Klassifikation der Wirtschaftszweige auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zurückzuführen ist und mit der gemeinschaftsrechtlichen Systematik bis auf die Ebene der Klassen übereinstimmt, so dass letztlich die Verweisung als mittelbarer Verweis auf geltendes Gemeinschaftsrecht anzusehen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 145, 148).

Anders als die Klägerin in der Beschwerdebegründung meint, handelt es sich bei der der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugrunde liegenden statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaften auch nicht um eine unverbindliche Verwaltungsrichtlinie, sondern um eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat beansprucht (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft --ABlEG-- Nr. L 293/1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993, ABlEG Nr. L 83/1 i.V.m. Art. 249 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam), so dass auch dieses Argument der Beschwerde nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

Gegen eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit der Frage spricht außerdem, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4602) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die zunächst dynamisch angelegte Verweisung durch die Beifügung der Angabe "Ausgabe 1993 (WZ 93)" in eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche statische Verweisung umgewandelt hat. Eine erneute Klärung der Frage beträfe daher nur noch auslaufendes Recht und könnte eine in die Zukunft gerichtete Wirkung nicht mehr entfalten (zur Klärungsbedürftigkeit bei auslaufendem Recht vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 VII B 310/03, BFH/NV 2005, 87, 88; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35).

2. Soweit sich die Klägerin gegen die konkrete Einordnung ihres Unternehmens in den Abschnitt K Klasse 74.82 (Abfüll- und Verpackungsgewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige wendet, hat sie einen Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2004 VII B 179/04, BFH/NV 2005, 227; vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist und sich dabei mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinander setzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 166; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Im Stil einer Revisionsbegründung wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, was für sich genommen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.). Im Ergebnis hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, ob die Einordnung eines Unternehmens --in Abweichung von den statistischen Vorgaben-- nach anderen Gesichtspunkten als nach der konkret ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen sei. Die Frage ist bereits einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, da es insoweit auf die jeweiligen Besonderheiten eines Unternehmens ankäme.

Nach Auffassung des Senats liegt auch eine Klärungsbedürftigkeit nicht vor. Denn der gesetzliche Unternehmensbegriff und die Methode, wie ein Unternehmen in die Klassifikation der Wirtschaftszweige einzuordnen ist, ergibt sich im Einzelnen aus § 2 Nr. 3 und 4, § 11 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 15 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes vom 31. Mai 2000 --StromStV-- (BGBl I, 794) sowie der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige einschließlich deren Vorbemerkungen. Vorbehaltlich der in § 15 StromStV vorgesehenen Abweichungen ergibt sich aus diesen Festlegungen, dass die Zuordnung grundsätzlich in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen soll und vom Gesetzgeber eine weitgehende Kongruenz zwischen statistischer und stromsteuerrechtlicher Einordnung angestrebt wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 145, 149). Entsprechend ist das FG im Streitfall auch vorgegangen.

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