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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: VII B 173/98
Rechtsgebiete: GVG, FGO


Vorschriften:

GVG § 173
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 74
FGO § 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehrt sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei bei Erlaß der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten gewesen, welcher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehe. Hierfür führt das FG u.a. an, daß sich die hohen Steuerschulden des Klägers nicht vermindert hätten, sondern bis zum Stichtag 8. Mai 1998 noch angestiegen seien. Die Steuererklärungen, die angeblich zu Erstattungsforderungen führen sollten, habe der Kläger nicht oder unvollständig vorgelegt. Unabhängig davon ergebe sich aber sein Vermögensverfall auch aus privaten Schulden und werde dadurch bestätigt, daß der Kläger trotz gerichtlicher Anordnung keine bzw. eine nur bruchstückhafte Vermögensaufstellung vorgelegt habe.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er Verfahrensmängel geltend macht.

Das FG habe auf seinen Antrag vom 4. Februar 1998 das Verfahren aussetzen müssen, bis über die anhängigen Streitverfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für mehrere Streitjahre entschieden sei. Werde das dort geltend gemachte Steuerguthaben ausgezahlt, spielten andere Gläubiger keine Rolle mehr.

Das FG habe ferner § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in bezug auf die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils verletzt; eine Ersetzung der Verkündung durch Zustellung habe nicht erfolgen können, weil das Urteil nicht 14 Tage nach dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung (14. April) der Geschäftsstelle übergeben worden sei, wie sich daran zeige, daß das FG den Schuldenstand vom 8. Mai 1998 und die Mitteilung des Veranlagungs-Finanzamtes über die ausgebliebene Vorlage von Bilanzen vom 18. Mai 1998 seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Dadurch sei überdies der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil dem Kläger diese Auskünfte und Stellungnahmen trotz Zusage des FG nicht mitgeteilt worden seien, so daß er dazu nicht habe Stellung nehmen können.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet sind. Dazu ist es nämlich erforderlich, Tatsachen genau darzulegen, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, schlüssig ergeben. Daran fehlt es hier.

Die Rüge, das FG habe das Verfahren aussetzen müssen, ist nicht schlüssig. Eine Vorschrift des Verfahrensrechts, aus der sich diese angebliche Verpflichtung des FG zur Aussetzung des Verfahrens ergeben soll, ist nicht angegeben. Soweit den Rechtsprechungshinweisen in der Beschwerdeschrift entnommen werden soll, daß die Beschwerde § 74 FGO für einschlägig hält, ist diese Auffassung offensichtlich unzutreffend. Denn die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater hängt nicht im Sinne dieser Vorschrift --rechtlich-- vom Ausgang der Streitverfahren über die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagung des Klägers in den Jahren 1991 bis 1995 ab; die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater betrifft nicht dasselbe Rechtsverhältnis und ist nicht kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen eines in den Verfahren wegen Einkommen- und Umsatzsteuer strittigen Steuerrechtsverhältnisses abhängig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43). Ein Ausgang dieser Streitverfahren mit dem vom Kläger erhofften Ergebnis --einer hohen Steuererstattung-- könnte vielmehr allenfalls künftig die Vermögenssituation des Klägers so verbessern, daß der zur Zeit u.a. aufgrund wirksamer Steuerfestsetzungen vom FG festgestellte Vermögensverfall des Klägers nicht mehr fortbesteht. Eine solche zukünftige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangt indes nicht nach einer Aussetzung des Verfahrens über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater, sondern muß im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederbestellung als Steuerberater geltend gemacht werden. Damit erledigt sich auch die von der Beschwerde beiläufig erhobene Rüge, das Urteil des FG weiche von --in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten-- Entscheidungen des BFH zu § 74 FGO ab.

Die Rüge, das FG habe § 173 GVG verletzt, ist schon deshalb unschlüssig, weil das FG sein Urteil nicht verkündet hat; es konnte deshalb auch nicht gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit einer Verkündung verstoßen. Das Urteil ist vielmehr aufgrund des diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses des Gerichts an Verkündungs Statt zugestellt worden. Hinsichtlich der Rüge, dabei sei § 104 Abs. 2 FGO verletzt worden, weil das Urteil nicht einmal innerhalb der in dieser Vorschrift bezeichneten Frist vom Gericht gefällt worden sei und mithin auch nicht der Geschäftsstelle übergeben worden sein könne, ist zumindest deshalb unschlüssig, weil nicht dargelegt ist, inwiefern das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Im übrigen stellt nach der Rechtsprechung des BFH die nur geringfügige Überschreitung der in § 104 Abs. 2 FGO bezeichneten Frist zur Übergabe eines zuzustellenden Urteils grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118; BFH-Urteile vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398, und vom 14. März 1990 X R 52/88, BFH/NV 1991, 49). Um eine solche kurzfristige Überschreitung der Frist --mit der sich der Kläger im übrigen gegenüber dem FG ausdrücklich einverstanden erklärt hatte-- handelt es sich hier. Ob die angeführte Rechtsprechung nur für den Fall einschlägig ist, daß das Urteil innerhalb der genannten Zwei-Wochen-Frist zwar gefällt, aber noch nicht der Geschäftsstelle übergeben worden ist, oder auch für den hier gegebenen Fall gilt, daß das Gericht sein Urteil endgültig erst nach Ablauf der Frist gefällt hat (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 104 FGO, Rdnr. 34, sowie Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 104 Rdnr. 10), bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn auch wenn § 104 Abs. 2 FGO insoweit keine bloße Ordnungsvorschrift sein sollte, bedürfte es für eine wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift erfolgende Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO der Ursächlichkeit des Verstoßes für das Urteil (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1971 I C 64.67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 558). Es ist hier indes nicht nur nicht dargelegt, sondern auch nicht ersichtlich, daß das Urteil des FG anders hätte ausfallen können, wenn es früher gefällt worden wäre.

Soweit die Beschwerde schließlich in diesem Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers rügt, fehlt es schon an der Darlegung, was der Kläger zu seinem Schuldenstand vom 8. Mai 1998 bzw. der Mitteilung seines Veranlagungs-Finanzamtes vom 18. Mai 1998 noch hätte ausführen wollen und inwiefern dies zu einer ihm günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können.

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