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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: VII B 173/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BGB
Vorschriften:
AO 1977 § 46 Abs. 3 | |
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 362 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1990 einen Erstattungsanspruch, der nach einem Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin auf die Steuernummer der E.B. übertragen werden sollte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlasste daraufhin die Umbuchung des Guthabens der Klägerin auf die Steuerschulden der E.B. Dieser Umbuchung widersprach die Klägerin und verlangte Erstattung des Guthabens an sich selbst. Das FA lehnte dies ab, da der Erstattungsanspruch der Klägerin durch die Umbuchung erloschen sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass die Klägerin nach dem Wortlaut ihres Schreibens eine Zahlungsanweisung erteilt habe, so dass das FA an Frau E.B. als Empfängerin für Rechnung der KG geleistet habe. Ein Forderungserwerb --wie bei der Abtretung-- durch Frau E.B. sei durch die Zahlungsanweisung nicht erfolgt; schließlich erfülle das Schreiben auch nicht das für eine Abtretungsanzeige geltende Formerfordernis des § 46 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Damit sei Frau E.B. nicht in die Rechtsstellung des Anweisenden getreten mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch des FA gegen Frau E.B. bzw. nach deren Tode gegen deren Erben nicht geltend gemacht werden könne. Die Rechtsverbindlichkeit des Schreibens werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Schreiben nicht mit dem die Prokura ausweisenden Zusatz ppa. unterzeichnet habe.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin allein auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt unerörtert, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der beiden von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nur unzureichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat; denn den angesprochenen Rechtsfragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Sowohl die Frage, ob der Behörde bei der Befolgung einer Zahlungsanweisung ein Ermessensspielraum zusteht, an wen sie auszahlt und nach welchen Vorschriften sich die verfahrensrechtliche Behandlung einer Zahlungsanweisung richtet, wie auch die Frage, ob eine Zahlungsanweisung rechtswirksam nur in der Form des § 46 Abs. 3 AO 1977 abgegeben werden kann, sind eindeutig durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt und offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (hierzu siehe BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
1. Das FG hat unter Bezugnahme auf den grundlegend zu diesen Fragen Stellung nehmenden Senatsbeschluss vom 8. April 1986 VII B 128/85 (BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511) zutreffend ausgeführt, dass ebenso wie im bürgerlichen Recht mit Einwilligung eines Berechtigten an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet werden kann (§ 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), wenn der Steuerpflichtige eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt, da auch im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses Erstattungen an andere Personen als an den Steuergläubiger zulässig sind. Daraus ergibt sich einwandfrei, dass das FA bei Vorliegen einer solchen Zahlungsanweisung in jedem Falle berechtigt ist, die Erstattung an den Anweisungsempfänger schuldbefreiend vorzunehmen. Ebenfalls geklärt ist die Rechtswirkung, die eine Zahlungsanweisung für die Finanzbehörde entfaltet. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH erbringt das FA, wenn es aufgrund einer Zahlungsanweisung die Zahlung an den in ihr Benannten leistet, eine Leistung an den nach materiellem Steuerrecht erstattungsberechtigten Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO 1977, also an seinen Gläubiger. Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger entstehen keinerlei Rechtsbeziehungen, aus denen Ansprüche (z.B. Rückforderungsansprüche) des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger geltend gemacht werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, und vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144).
2. Die weitere von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage, ob eine Zahlungsanweisung rechtswirksam nur in der Form des § 46 Abs. 3 AO 1977 erklärt werden kann, ist vom Senat dahin beantwortet worden, dass die Zahlungsanweisung nicht den in § 46 Abs. 3 AO 1977 genannten Formerfordernissen unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1997 VII R 39/96, BFHE 182, 489, BStBl II 1997, 522, 525). Die vorgenannte Beantwortung dieser Frage ergibt sich im Übrigen bereits eindeutig aus dem Gesetz; denn in § 46 Abs. 3 AO 1977 ist die Anzeige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nur für die Abtretung, nicht aber für die Zahlungsanweisung, vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit der Schutzzweck des § 46 Abs. 3 AO 1977 auch nicht unterlaufen, denn die Zahlungsanweisung begründet schuldrechtliche Beziehungen zwischen anderen Beteiligten als die Abtretung (vgl. §§ 783 und 398 BGB).
Ende der Entscheidung
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