Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: VII B 174/00
Rechtsgebiete: MOG, FGO


Vorschriften:

MOG § 10 Abs. 3
MOG § 11
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am 9. Mai 1990 in B in 6 Partien Fleisch von Rindern, gefroren mit Knochen, Vorderviertel, getrennt aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft an. Es wurden jeweils Kontrollexemplare T5 (KE) ausgestellt und in 5 Fällen Versandverfahren T1 eröffnet. Auf den KE ist als Bestimmungsland Jugoslawien und als Verwendung/Bestimmung der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3551/89 (VO Nr. 3551/89) der Kommission vom 28. November 1989 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 348/16) angegeben. Auf der Rückseite der Originale der KE ist in der Rubrik "Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung" jeweils die Bestätigung des Hauptzollamts B vom 9. Mai 1990 enthalten sowie die Bemerkung "Ausgang in die DDR". Die am 9. Mai 1990 eröffneten Versandverfahren wurden nicht erledigt.

Unter dem 22. Mai 1990 bzw. 1. Juni 1990 wurden 6 neue Versandverfahren eröffnet. Die hierfür ausgestellten Versandscheine T1 enthielten die identischen Angaben wie die Versandscheine vom 9. Mai 1990. Neue KE wurden nicht ausgestellt.

Auf Grund entsprechender Anträge gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) vorschussweise Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindervordervierteln. Nach Eingang der Original-KE sowie Vorlage der Beförderungs- und jugoslawischen Verzollungsdokumente gab das HZA die für den Vorschuss geleisteten Sicherheiten frei.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 1996 forderte das HZA von der Klägerin die ihr für die 6 Partien gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM mit der Begründung zurück, zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass das Rindfleisch (am 9. Mai 1990) über die Grenzkontrollstelle Dreilinden in die ehemalige DDR ausgeführt worden sei, um anschließend in das Interventionslager nach B zurückverbracht zu werden. Ob es sich bei der zweiten Gestellung zur Ausfuhr 2 bis 3 Wochen später um das nämliche (identische) Rindfleisch gehandelt habe, sei nicht mehr feststellbar. Die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass die in den KE bezeichnete Ware das Zollgebiet fristgerecht in unverändertem Zustand verlassen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, dass das HZA die rechtswidrigen Ausfuhrerstattungsbescheide zu Recht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zurückgenommen und die ihm zu erstattenden Beträge nach § 10 Abs. 3 MOG festgesetzt habe. Die Klägerin habe gemäß § 11 MOG i.V.m. § 15 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung den Nachweis zu erbringen, dass die nämlichen, in den KE angemeldeten Waren ausgeführt worden seien. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht, weil die gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 (ABlEG Nr. L 351/1) erforderliche Zollkontrolle der Ware nicht ununterbrochen bestanden habe. Selbst wenn man ausnahmsweise eine andere Beweisführung zuließe, führe die Klage nicht zum Erfolg, weil die von der Klägerin vorgelegten Beweise und Beweisbehauptungen nicht geeignet seien, die Ausfuhr der nämlichen Waren nachzuweisen.

II. Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, ist unbegründet.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Das Urteil des FG beruht nicht auf der von der Klägerin aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung; im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unzureichender Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor.

a) Entgegen der Meinung der Klägerin wirft der Rechtsstreit nicht die grundsätzliche Frage auf, ob ein Verstoß gegen die für das Zollversandverfahren T1 geltenden Vorschriften den Verlust des Ausfuhrerstattungsanspruchs eines Ausführers nach sich ziehen könne. Das Urteil enthält zu dieser Frage keinerlei Ausführungen und beruht deshalb nicht auf ihrer Beantwortung. Vielmehr hat das FG die Klageabweisung damit begründet, dass die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass sie die nämlichen (identischen) wie die in den KE zur Ausfuhr angemeldeten Waren ausgeführt habe. Lediglich zur Begründung seiner Auffassung, dass die Ausfuhr der nämlichen Waren nachgewiesen werden müsse, bezieht sich das FG u.a. auch auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 (VO Nr. 222/77) des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABlEG 1977 Nr. 38/1), wonach Waren, die zwar Gemeinschaftswaren sind, für die jedoch die Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit T1 zu befördern sind. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass das FG meint, die Ausfuhrerstattung sei immer dann nicht zu gewähren, wenn die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren verletzt würden.

Im Übrigen hat sich die Klägerin darauf beschränkt darzutun, dass die Rechtsauffassung des Gerichts,

* wonach das Verbringen von erstattungsbegünstigten Erzeugnissen in die ehemalige DDR und die anschließende Rückverbringung dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft keine endgültige Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sei und

* dass Art. 6a VO Nr. 3665/87 auch auf Erstattungserzeugnisse Anwendung finde, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht werden, nachdem sie ein Drittland bereits erreicht haben,

unzutreffend sei. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) wäre es aber erforderlich gewesen, insoweit konkrete Rechtsfragen zu formulieren, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts für notwendig gehalten wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7). Ausführungen, wonach das FG unzutreffend entschieden haben soll, reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus.

b) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel, dass das FG sich hinsichtlich der Beendigung der Versandverfahren nicht vergewissert habe, ob der Hauptverpflichtete seinerzeit aus der Versandbürgschaft entlassen worden sei, liegt nicht vor, weil das Urteil nicht auf der insoweit gerügten mangelnden Sachaufklärung beruht. Denn nach der hier maßgebenden Auffassung des FG war die Ausfuhrerstattung zurückzufordern, weil die Identität der am 9. Mai 1990 mit den KE angemeldeten Waren und der später nach Jugoslawien ausgeführten Waren nicht nachgewiesen war. Der Grund dafür lag nach den Ausführungen des FG darin, dass die für die Waren am 9. Mai 1990 ebenfalls ausgestellten Versandscheine, die der Nämlichkeitssicherung dienten, die Waren nach ihrer Rückkehr aus der DDR nicht weiter begleitet haben und der Bestimmungszollstelle (bei der endgültigen Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) nicht wieder vorgelegt worden waren. Die Bestimmungszollstelle hatte demnach nicht die Möglichkeit festzustellen, dass es sich bei den später nach Jugoslawien ausgeführten Waren um dieselben handelte, die am 9. Mai 1990 zur Ausfuhr abgefertigt wurden. Damit hat aber die Frage, ob der Hauptverpflichtete seinerzeit aus der Versandbürgschaft entlassen wurde, nichts zu tun. Nur am Rande sei bemerkt, dass eine "Entlassung des Hauptverpflichteten aus der Versandbürgschaft" ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, weil der Hauptverpflichtete nicht als Bürge haftet, sondern möglicher Abgabenschuldner ist.

Soweit die Klägerin dem FG eine nicht vollständige Aufklärung des Sachverhalts deshalb vorwirft, weil es ohne weitere Untersuchungen die Identität des nach Zwischenlagerungen wieder ausgeführten Fleisches mit dem in die Gemeinschaft zurückverbrachten Fleisch bezweifelt und Verwechslungen bei der Zwischenlagerung für möglich gehalten habe, liegt der behauptete Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Wie vom FG zutreffend ausgeführt, oblag der Nachweis der fristgerechten Ausfuhr der Waren der Klägerin. Das FG hat die insoweit von der Klägerin unterbreiteten Beweise nicht als ausreichend angesehen. Es war darüber hinaus aber nicht verpflichtet, selbständig weitere Ermittlungen anzustellen. Die Frage, ob die von der Klägerin vorgebrachten Beweise als ausreichend hätten angesehen werden können, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche. Gleiches gilt für den Vorwurf, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen und allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 28, 29).



Ende der Entscheidung

Zurück