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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: VII B 174/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl sein anwaltlicher Vertreter sich lediglich auf seine eigene anwaltliche Versicherung berufen und nicht durch Vorlage seines Postausgangsbuches oder eine sonstige, zeitnah zu der angeblich fristwahrenden Absendung der Beschwerdebegründung gefertigte schriftliche Notiz über diesen Vorgang (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, nicht veröffentlicht) glaubhaft gemacht hat, dass er nicht verschuldet hat, dass der betreffende Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekommen und dadurch Fristversäumnis eingetreten ist. Denn die Beschwerde wäre auch dann, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegen.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn in dem Revisionsverfahren voraussichtlich eine Rechtsfrage zu klären sein wird, deren höchstrichterliche Beantwortung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdebegründung nicht angegeben. Dass bisher eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem Fall wie dem des Klägers bzw. zu dem Fall des "Eigenumbaus eines Geländewagens in einen mit verlängerter Ladefläche versehenen Abschleppwagen" nicht vorliegt, wie die Beschwerde geltend macht, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

Wenn die Beschwerde ferner rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von zwei --in der Beschwerdebegründung näher bezeichneten-- Entscheidungen des BFH ab, weil das FG bestimmte bauliche Eigenheiten des Fahrzeuges des Klägers "unbeachtet gelassen" habe, sind diese Darlegungen ebenfalls für die Zulassung der Revision unergiebig. Denn dass das FG Tatsachen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Subsumtion des Streitfalles unter die maßgeblichen Rechtsnormen von Bedeutung sind, übersieht oder rechtlich nicht richtig einordnet, macht seine Entscheidung lediglich materiell-rechtlich unrichtig, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf Zulassung der Revision herleiten ließe. Soweit schließlich bemängelt wird, das FG habe entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht auf die feststellbaren objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Fahrzeuges des Klägers abgestellt, ist diese Rüge zumindest unsubstantiiert; denn es ist nicht angegeben, welchen Rechtssatz das FG aufgestellt und seinem Urteil zugrunde gelegt haben soll, der zu dem von dem beschließenden Senat aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch stünde, dass es bei der Abgrenzung zwischen PKW und LKW auf Bauart und Einrichtung des betreffenden Fahrzeuges ankommt.

Ende der Entscheidung

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