Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VII B 175/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 380 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht hat gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 im Verfahren 7 K 5373/00 festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin in Person fristgerecht "Widerspruch" eingelegt.

Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte oder sonst von der Entscheidung Betroffene, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, wahlweise durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO), und auch dann, wenn ein Zeuge gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln Beschwerde erhebt (so bereits Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, zu der Vorgängervorschrift des § 62a FGO, dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999, BGBl I, 2447).

Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis. Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 I B 46/02, BFH/NV 2002, 1476).

2. Sollte in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. September 2004 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sehen sein, so wäre auch dieser Antrag abzulehnen, da es bei Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels an der gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO zu fordernden hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerecht eingelegten Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person nicht in Betracht kommt, da der PKH-Antrag nicht fristgerecht, d.h. nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 129 Abs. 1 FGO), und auch nicht formgerecht unter Verwendung des für die Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) eingereicht worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück