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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: VII B 175/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) trotz eines entsprechenden Hinweises im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 1999 nicht vorgetragen worden sind. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger laut dem in den Akten befindlichen Zustellungsnachweis am 26. April 1999 und nicht, wie von ihm behauptet, am 29. April 1999 von der Polizeidirektion X übergeben worden. Die Beweiskraft des Zustellungsnachweises kann durch eidesstattliche Versicherung nicht erschüttert werden. Die Frist für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war daher am 26. Mai 1999 abgelaufen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber erst am 28. Mai 1999 beim Finanzgericht und damit nach Ablauf der Frist eingegangen.

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