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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: VII B 176/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), einen sog. Pick-up, in dem 1994 erlassenen Steuerbescheid entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung dieses Fahrzeuges als LKW besteuert. 1999 hat das FA jedoch seinen Bescheid geändert und die für den zurückliegenden Zeitraum bei Einstufung des Fahrzeuges als PKW fällige Steuer nacherhoben. Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Sie ist, wenn man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) absieht, jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Unter welchen Voraussetzungen das FA gehindert ist, einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid --wie im Falle des Klägers geschehen-- nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern, weil es nachträglich feststellt, dass das ihm von der Verkehrsbehörde im Datenträgeraustausch als LKW gemeldete Fahrzeug in Wahrheit als PKW zu besteuern ist, hat der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00 (BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44) eingehend erörtert; er hat dabei hervorgehoben, dass die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 in solchen Fällen eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung verlangt, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dem FA --bei entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen der vorgesetzten Behörden der Finanzverwaltung-- bei routinemäßigem Erlass von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden die richtige Einordnung des betreffenden Kfz mit zumutbarem Aufwand möglich war, anderenfalls eine nachträglich als unzutreffend erkannte, auf verkehrsbehördlichen Einstufungen beruhende Steuerfestsetzung von dem FA nicht mit Rücksicht auf das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Kraftfahrzeugsteuerbescheid hinzunehmen, sondern die Steuerfestsetzung (auch rückwirkend) zu ändern sei.

Welche rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage in diesem Zusammenhang noch zu klären oder aus welchem sonstigen Grund die Revision zuzulassen ist, lässt weder die Beschwerde erkennen noch ist es sonst ersichtlich. Überdies hat der beschließende Senat mehrfach und auch in dem vorgenannten Urteil darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Besteuerung auf Grund der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 jedenfalls im Jahr 1994 bestanden haben dürfte.

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