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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: VII B 179/97
Rechtsgebiete: AO 1977, AnfG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 191 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
AnfG § 10
AnfG § 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 138
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihr von ihrem Ehemann (Vollstreckungsschuldner) unentgeltlich abgetretene Eigentümergrundschuld über ... DM, eingetragen auf dem Hausgrundstück ..., i.d.F. der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1, § 10 des Anfechtungsgesetzes --AnfG--).

Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zur Abwendung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen in Erfüllung einer mit dem FA getroffenen Ratenzahlungs- und Tilgungsvereinbarung seine Steuerschulden, derentwegen der Duldungsbescheid gegen die Klägerin erlassen worden ist, gegenüber dem FA beglichen. Nach Tilgung der Hauptschuld hat das FA die Klägerin aus der Haftung entlassen und den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom ... November 1998 hat die Klägerin die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Die Beteiligten begehren mit ihren Kostenanträgen, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung unwirksam geworden ist, ist nur noch über die Auferlegung der Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).

Die Kostenentscheidung ist nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 FGO zu treffen, obwohl das FA mit der "Rücknahme" des angefochtenen Duldungsbescheids dem Begehren der Klägerin der Sache nach entsprochen hat. Hierzu hat das FA erklärt, daß die Hauptschuld vom Vollstreckungsschuldner getilgt worden und die Klägerin damit aus der Haftung entlassen sei, ohne daß die Klägerin dem widersprochen hätte. Die Einlassung des FA versteht der Senat dahingehend, daß das FA nach erfolgter Tilgung den Duldungsbescheid entweder aufgehoben oder jedenfalls versichert hat, die Klägerin wegen Zweckerreichung daraus nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

§ 138 Abs. 2 FGO findet aber für die Kostenentscheidung nach Sinn und Zweck der Regelung keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Kraftloserklärung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Das FA hat mit der Rücknahme des Duldungsbescheids lediglich zutreffend die Folgerung daraus gezogen, daß nach erfolgter Tilgung der Hauptschuld durch den Wegfall der Steuerforderung auch die Anfechtungsbefugnis mittels Duldungsbescheid als verfahrensrechtliche Voraussetzung der Verfolgbarkeit des Anfechtungsanspruchs nach § 3 AnfG entfällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752).

2. Nach § 138 Abs. 1 FGO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Auferlegung der Kosten zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Hierbei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) und der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) hätten bei summarischer Betrachtung der Beschwerde wohl nicht zum Erfolg verhelfen können, da entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich ist, weshalb das Urteil des FG auf diesen Verfahrensfehlern, lägen sie tatsächlich vor, beruhen könnte. Die Klägerin will mit ihrem Vorbringen aufzeigen, daß das FG verfahrensfehlerhaft zu der Annahme gekommen sei, sie --die Klägerin-- habe Kenntnis von den Steuerschulden ihres Ehemannes und folglich auch von dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei der Abtretung der Eigentümergrundschuld gehabt. Das Fehlen dieser Merkmale wäre indessen nur hinsichtlich des Anfechtungstatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG von Bedeutung. Das FG hat in seinem Urteil aber gleichzeitig auch den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG (unentgeltliche Verfügung zugunsten des Ehegatten) bejaht. Dafür wäre die fehlende Kenntnis der Klägerin von den Steuerschulden und der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes nicht rechtserheblich.

Soweit die Klägerin ferner einen Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) behauptet, weil sich daraus eine Überschuldung des Grundstücks, auf dem die abgetretene Grundschuld laste, ergebe mit der Folge, daß in Anbetracht vorrangiger Grundpfandrechte die abgetretene Grundschuld nicht werthaltig und daher die Abtretung für das FA schon objektiv nicht nachteilig gewesen sei, fehlt es jedenfalls schon an der genauen Bezeichnung der Aktenteile (mit Angabe der Seitenzahl), aus denen sich nach Auffassung der Klägerin der Verstoß des FG gegen den Inhalt der Akten ergeben soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 65 mit § 120 Rz. 41).

3. Nach alledem bestehen sogar Zweifel, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin überhaupt noch als zulässig angesehen werden kann. Der Senat kann diese Bedenken aber dahingestellt sein lassen, da die Klägerin bei unzulässiger Beschwerde im Ergebnis in gleicher Weise kostentragungspflichtig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt nämlich im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen im Rechtsmittelverfahren die verfahrensrechtliche Wirkung --die aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen anzunehmende Erledigung (§ 138 FGO)-- nur ein, wenn das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist (BFH-Beschluß vom 10. April 1997 III R 18/96, BFH/NV 1997, 692). Wäre es nicht zulässig, fehlte dem Rechtsmittelgericht von vornherein die Möglichkeit, sachlich auf den Antrag des Rechtsmittelführers einzugehen (BFH-Beschluß vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 53, m.w.N.). Die Kostenentscheidung wäre dann für das Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 2 FGO zu Lasten der Klägerin zu treffen, während sich die Kostentragungspflicht der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren aus dem dann aufrechterhaltenen Urteil des FG ergäbe.

Ende der Entscheidung

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