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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: VII B 179/98
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 67 | |
FGO § 46 | |
FGO § 107 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 119 Nr. 1 | |
FGO § 105 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 133 |
Gründe
Wegen rückständiger Abgabenforderungen hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Amtsgericht die Eintragung zweier Sicherungshypotheken im Grundbuch zu Lasten eines der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehörenden Grundstücks bewirkt. Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin beim FA die Erteilung von Löschungsbewilligungen für die beiden Sicherungshypotheken. Nachdem vom FA hierüber zunächst keine Entscheidung getroffen war, erhob die Klägerin beim Finanzgericht (FG) Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligungen (Az. XV 541/93). Nachdem das FA im Laufe dieses Klageverfahrens die entsprechenden Löschungsbewilligungen erteilt hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom ... dem FG u.a.: "... Damit erledigen sich die Rechtssachen rechtlich und kostenmäßig zu Lasten des Beklagten mit meinem ausdrücklichen Begehren die Rechtswidrigkeit der Zugriffe richterlich festzustellen ...".
Nach Rückfrage bei der Klägerin wertete das FG diese Erklärung als Erledigungserklärung bezüglich des anhängigen Klageverfahrens und erließ, nachdem auch das FA die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, durch den Vorsitzenden Richter als Berichterstatter einen Kostenbeschluß nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), in dem es die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhob und in der Begründung darauf abstellte, daß es einer Anrufung des Gerichts bei einer den Beteiligten möglichen außergerichtlichen Verständigung nicht bedurft hätte. Gleichzeitig eröffnete das FG unter dem Az. XV 221/94 ein neues Verfahren betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom FA veranlaßten Eintragung der beiden Sicherungshypotheken. Mit Urteil vom 22. November 1994 hat das FG diese Klage rechtskräftig wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsklage begehrte die Klägerin zugleich, das Verfahren XV 541/93 fortzuführen mit dem Antrag, festzustellen, daß die Eintragung der Sicherungshypotheken im Grundbuch rechtswidrig gewesen sei. Das FG wies beide Klagen am gleichen Tag ab. Im Verfahren XV 541/93 stellte es durch Urteil fest, daß das Verfahren durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt und der Klägerin daher eine Fortsetzung verwehrt sei. Das FG führte hierzu aus, die Auslegung der Prozeßerklärung der Klägerin im Schreiben vom ... nach dem wirklichen Willen des Erklärenden führe zur Annahme einer klaren, eindeutigen und vorbehaltlosen Erledigungserklärung hinsichtlich des auf die Erteilung von Löschungsbewilligungen gerichteten ursprünglichen Klagebegehrens der Klägerin, verbunden mit einem Kostenantrag zu Lasten des FA, welches im Laufe des Klageverfahrens diesem Begehren entsprochen habe.
Der von der Klägerin bei ihrer Erklärung gemachte Zusatz ("mit meinem ausdrücklichen Begehren, die Rechtswidrigkeit der Zugriffe richterlich festzustellen") könne nicht als mit der Erledigungserklärung verbundene (unzulässige) Bedingung mit der Folge der prozessualen Unwirksamkeit der Erledigungserklärung angesehen werden, denn dieser Zusatz habe keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens, in dem es allein um die Verpflichtung des FA zur Erteilung von Löschungsbewilligungen gegangen sei. Insbesondere liege auch keine Fortsetzung dieses Verfahrens durch Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage vor, denn das in dem Zusatz zum Ausdruck gekommene "Feststellungsbegehren" habe ausschließlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsersuchen des FA an das Amtsgericht hinsichtlich der Sicherungshypotheken, mithin einen ganz anderen und damit neuen Streitgegenstand zum Inhalt. Darin liege auch kein Fall der Klageänderung i.S. des § 67 FGO, weil es sowohl an der Einwilligung durch das FA als auch an der Annahme der Sachdienlichkeit durch das Gericht fehle, was in der Zuteilung eines neuen Aktenzeichens zum Ausdruck komme. Im übrigen wäre eine auf Fortsetzung des Verfahrens XV 541/93 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage auch unzulässig gewesen, weil die anfängliche Verpflichtungsklage auf Erteilung von Löschungsbewilligungen mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig gewesen sei und auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO nicht vorgelegen hätten, weil die Klägerin eine vorherige (damals erforderliche) Untätigkeitsbeschwerde nicht eingelegt habe. Schließlich habe die Klägerin auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorgebracht.
Das FG-Urteil im Verfahren XV 541/93 ist noch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 1997 verkündet und der Klägerin am 26. Juni 1997 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 19. März 1998 hat das FG gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Rubrum des Urteils dergestalt berichtigt, daß unmittelbar unter der Klägerin ihr Prozeßbevollmächtigter X aufgenommen wurde. Das FG führte dazu aus, bei der Abfassung des Urteils sei versehentlich X nicht im Rubrum aufgenommen worden, weil er erst im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Prozeßvollmacht vor dem Senat aufgetreten sei. In der Folge wurde das Urteil vom 20. Mai 1997 am 14. Mai 1998 auch X zugestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem noch fristgerecht beim FG eingegangenen Schriftsatz ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf verschiedene Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin rügt zunächst, daß das FG aufgrund ihrer Erklärung grundlos ein neues Verfahren eröffnet habe, obwohl sie ausdrücklich beantragt habe, nach Erledigung der Rechtssache die Rechtswidrigkeit der Zugriffe richterlich feststellen zu lassen. Bei zutreffender Auslegung dieses Antrags hätte das Gericht erkennen müssen, daß es sich nunmehr um eine Fortsetzungsfeststellungsklage gehandelt habe. Im Ergebnis will die Klägerin damit behaupten, das FG habe eine Prozeßerklärung verfahrensfehlerhaft als Erledigungserklärung i.S. des § 138 Abs. 1 FGO statt als Klageänderung, nämlich als ohne weiteres zulässigen Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage, ausgelegt.
Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob mit der bloßen Rüge, das FG habe eine Prozeßerklärung nicht sachgerecht ausgelegt, nicht lediglich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgbarer Verstoß gegen materielles Recht, nämlich die fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften (sog. error in iudicando) geltend gemacht wird (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882), oder ob darin nicht doch die Behauptung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, d.h. eines Verstoßes des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667) zu sehen ist. Für diese letzte Ansicht --Verfahrensfehler-- wird ins Feld geführt, daß infolge fehlerhafter Auslegung der Klageschrift oder sonstiger Prozeßerklärungen der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verkürzt werde (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 25 a und 26, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306).
Selbst unter Zugrundelegung dieser für die Klägerin günstigeren Auffassung und unter der Voraussetzung, daß die Klägerin den Mangel hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hätte, wäre die Verfahrensrüge indessen nicht begründet. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich das FG nach Eingang der betreffenden Erklärung darum bemüht hat, den Bedeutungsinhalt dieser Erklärung durch Rückfrage bei der Klägerin abzuklären. Das FG wies die Klägerin nämlich mit Schreiben vom ... darauf hin, daß ihrer Erklärung nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob sie den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache für erledigt erklären wolle oder aber zusätzlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zu ihren Lasten eingetragenen Sicherungshypotheken begehre. Falls sich die Klägerin nicht innerhalb einer gesetzten Frist weiter erkläre, werde der Senat im Kosteninteresse der Klägerin von einer Erledigungserklärung ausgehen. Die Klägerin hat daraufhin geantwortet, ihr "Haupt-Klageantrag" sei es, dem FA "wegen seiner vorgezogenen Sacherledigung die Kosten des Streites aufzugeben", ihr "--zulässiger-- Neben-Klageantrag" laute, "die Rechtswidrigkeit der Sicherungszugriffe richterlich festzustellen", wofür ihr Rechtsschutzinteresse nachweislich sei.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das FG die Prozeßerklärung der Klägerin in analoger Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie geschehen auslegte, nämlich zum einen im wohlverstandenen Kosteninteresse der Klägerin als Erledigungserklärung hinsichtlich des anhängigen Verfahrens (eine andere Sache ist es, daß das FG, anders als die Klägerin sich es vorstellte, lediglich zu einer Gegeneinanderaufhebung der Kosten gekommen ist) und zum anderen unter Respektierung ihrer trotz richterlicher Warnung hinsichtlich der Zulässigkeit des Begehrens noch einmal ausdrücklich erklärten Absicht, die Rechtswidrigkeit der Eintragung der Sicherungshypotheken in das Grundbuch feststellen zu lassen, als neue Klage. Denn diese Absicht der Klägerin konnte, wie das FG zutreffend dargelegt hat, prozessual allenfalls über eine neu zu erhebende Feststellungsklage erreicht werden.
Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im anhängigen Verfahren XV 541/93 mit der Folge, daß dieses Verfahren dann nicht in der Hauptsache hätte erledigt sein können, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der neue Streitgegenstand, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungen der Sicherungshypotheken in das Grundbuch (genauer: der entsprechenden Eintragungsersuchen des FA, weil nur diese, nicht aber die Eintragungen selbst, Verwaltungsaktqualität haben: vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 322 Anm. 4, jeweils m.w.N.), ein ganz anderer als derjenige im ursprünglich anhängig gemachten (und erledigten) Verfahren XV 541/93 (Verpflichtung des FA zur Erteilung von Löschungsbewilligungen) war. Eintragungsersuchen und Erteilung einer Löschungsbewilligung sind zwei verschiedene Akte. Die Erteilung einer Löschungsbewilligung beseitigt die Folgen einer Eintragung ins Grundbuch. Das FA ist zu ihrer Erteilung von Amts wegen verpflichtet, wenn beispielsweise der Betroffene das Eintragungsersuchen des FA erfolgreich angefochten hat (BFH/NV 1997, 830). Eine umgekehrte Abhängigkeit dergestalt, daß die Erteilung der Löschungsbewilligung (wie im Streitfall) zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung des Eintragungsersuchens des FA und damit ferner auch zur Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eintragungsersuchens führen müßte, wie die Klägerin offenbar annimmt, besteht nicht. Da es sich mithin um verschiedene Streitgegenstände handelt, die in einem solchen Fall nicht voneinander abhängig sind, kann der Rechtsstreit über die Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eintragungsersuchens, kraft dessen die betreffende (zu löschende oder inzwischen gelöschte) Sicherungshypothek zuvor im Grundbuch eingetragen worden war, fortgesetzt werden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt daher im Einklang mit den Ausführungen des FG insoweit von vornherein nicht in Betracht. Die Entscheidung des FG, aufgrund der Erklärung der Klägerin deswegen ein neues Verfahren mit dem Ziel einer solchen Feststellung zu eröffnen, und das bisherige Verfahren aufgrund dann übereinstimmender Erledigungserklärungen mit einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu beenden, ist rechtlich einwandfrei und nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, ohne daß es noch auf den weiteren Vortrag der Klägerin hierzu (Absehen von einem Vorverfahren, Feststellungsinteresse usw.) ankäme.
2. Aus der aufgezeigten prozessualen Lage (1.) folgt ferner, daß von einer unzulässigen Doppelrechtshängigkeit, wie die Klägerin meint, nicht die Rede sein kann. Das Verfahren XV 541/93 ist im übrigen, nachdem die Klägerin die Wirksamkeit ihrer Erledigungserklärung im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage bestritten und die Fortführung des Verfahrens begehrt hatte, zu Recht fortgesetzt worden, um die Frage der Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Klägerin und damit zugleich die der Beendigung des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 FGO schließlich durch das angefochtene Urteil zu klären (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 16 und 24; Gräber/Koch, a.a.O., § 72 Rz. 40). Das fortgeführte Verfahren durfte dann auch mit dem Verfahren XV 119/95 gemäß § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
3. Unerfindlich bleibt, wieso die Klägerin angesichts der dem Vorsitzenden nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eingeräumten Möglichkeit, im vorbereitenden Verfahren bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu entscheiden, dem gesetzlichen Richter entzogen sein soll. Überdies hätte ein etwaiger Verfahrensfehler in diesem Bereich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden müssen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO).
4. Nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und damit unzulässig vorgebracht ist schließlich der angebliche Verfahrensfehler, der darin liegen soll, daß das Urteil der Klägerin erst im 12. Monat nach Urteilsverkündung wirksam zugestellt worden sein soll. Darin soll ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 104 FGO zu sehen sein.
Diese Angaben genügen zur schlüssigen Behauptung eines Verfahrensfehlers im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht, weil nicht klar wird, was die Klägerin damit eigentlich rügen will. Wollte sich die Klägerin auf die ständige Rechtsprechung auch des BFH berufen, wonach ein Urteil, das erst längere Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung zugestellt wird, nicht mit Gründen versehen ist, wenn die Umstände dafür sprechen, daß der Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsabsetzung so weit gelöst ist, daß den Urteilsgründen ein ausreichender Beurkundungswert nicht mehr zugesprochen werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 26), so hätte dieser Einwand mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden müssen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO).
Tatsächlich geht es im Streitfall jedoch nicht darum, daß ein Urteil verspätet niedergelegt und damit auch verspätet zugestellt worden ist, sondern allein darum, daß das ordnungsgemäß niedergelegte und der Geschäftsstelle fristgemäß übergebene vollständig abgefaßte Urteil (§ 105 Abs. 4 Satz 1 FGO) vom 20. Mai 1997 der Klägerin bereits am 26. Juni 1997 zugestellt worden war, diese Zustellung aber unwirksam war und die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84), weil das Urteil nicht der Klägerin, sondern dem in der mündlichen Verhandlung als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufgetretenen X hätte zugestellt werden müssen (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO). Das dem FG unterlaufene Versehen, eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer offenbaren Auslassung, ist nach zulässiger Berichtigung des Rubrums nach § 107 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1993 II B 13/93, BFH/NV 1993, 556: Ergänzung des Prozeßbevollmächtigten im Rubrum; Beschluß vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47: Streichung eines zusätzlich aufgenommenen Prozeßbevollmächtigten im Rubrum) durch Zustellung des ansonsten unveränderten Urteils an den Prozeßbevollmächtigten am 14. Mai 1998 behoben worden. Auf diesem geheilten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen, was für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO indes erforderlich wäre.
Ende der Entscheidung
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