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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.1998
Aktenzeichen: VII B 18/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 2. Januar 1992 wegen rückständiger Lohnsteuerschulden (einschließlich Nebenleistungen) einer Gesellschaft in Anspruch genommen worden, deren Geschäftsführer er gewesen ist. Deswegen ist vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren anhängig. Auf Verlangen des Antragstellers hat das FA am 23. Mai 1996 einen Abrechnungsbescheid erlassen, gegen den der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben hat; zur Begründung dieser beim FG anhängigen Klage macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, allein die Tatsache, daß der Abrechnungsbescheid am 8. Oktober 1996 habe ergänzt werden müssen, dokumentiere, daß er nicht nachvollziehbar sei; es fehlten die grundlegenden klaren Buchungssätze. Jede Forderung sei durch Einzelbelege, nämlich Steuerbescheide, nachzuweisen, jeder Zahlungseingang so zu bezeichnen, ob er durch Scheck, Überweisung oder in bar erfolgt sei. Über die Verrechnung der Zahlungseingänge sei ein übersichtlicher Nachweis zu erstellen; die Zahlungen müßten datumsmäßig gegenübergestellt werden. Daran fehle es. Der Haftungsbescheid sei daher unbegründet. Darüber hinaus seien Stundungsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden.

Für diesen Rechtsstreit hat der Antragsteller beim FG erfolglos Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. In dem diesbezüglichen Beschluß des FG heißt es, der Antragsteller habe selbst nicht die in dem angegriffenen Haftungsbescheid getroffene Feststellung bestritten, daß die gesamte Haftungsschuld am 5. Februar 1992 fällig war und Zahlungen auf sie nicht erfolgt seien. Soweit er geltend mache, die Haftungsschuld selbst sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar und auch nicht durch entsprechende Steuerbescheide unterlegt, beziehe er sich auf die im Abrechnungsbescheid nur nachrichtlich mitgeteilte Begründung des Haftungsbescheides und mache damit dessen Rechtswidrigkeit geltend. Die Klärung dieser Fragen bleibe jedoch ebenso dem Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten wie in dem Abrechnungsverfahren nicht über die Steuerschuld der GmbH zu entscheiden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der vorgetragen wird, die Argumente des Antragstellers richteten sich gegen die nicht ordnungsgemäße Erstellung des Abrechnungsbescheides. Es sei nicht richtig, daß sich der Antragsteller nicht gegen die Entscheidung wende, daß die gesamte Haftungsschuld fällig und Zahlungen auf sie nicht erfolgt seien. Er habe dazu in seiner Klageschrift näher vorgetragen.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und ihm unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten PKH für den Rechtsstreit zu bewilligen.

Das FA hat auf eine Äußerung zur Sache verzichtet.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat es mit Recht abgelehnt, dem Antragsteller PKH für seine Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA zu gewähren. Anspruch auf Gewährung von PKH hat nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Streitverhältnis ist in dem Antrag auf PKH unter Angabe der Beweismittel nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO darzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört dazu --insbesondere bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller--, daß in nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Der Antragsteller muß die hinreichende Erfolgsaussicht mit eigenen Angaben aufzeigen, und zwar durch Darlegungen, aus denen das Gericht erkennen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; er muß also den Sachverhalt genau schildern und angeben, wie er ihn ggf. beweisen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762, und Beschluß des Senats vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149).

An diesen Maßstäben gemessen kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist nichts erkennbar, was der Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg verhelfen könnte. Das Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr sowohl in seiner Klageschrift als auch in seinem Antrag auf Gewährung von PKH und in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert, soweit es überhaupt in nachvollziehbarer Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Abrechnungbescheides darzutun unternimmt. Der Antragsteller bestreitet, daß die Haftungsschuld, derentwegen er in Anspruch genommen worden ist, fällig sei und daß Zahlungen hierauf nicht erfolgt seien; er gibt jedoch keine Gründe dafür an, die der Fälligkeit entgegenstehen, und benennt auch nicht die Zahlungen, die er offenbar auf seine Haftungsschuld geleistet haben will. Ebenso behauptet er lediglich eine Stundungsverfügung --wobei unklar bleibt, ob diese sich auf die Haftungsschuld oder auf die Steuerschuld der GmbH bezieht, für die der Antragsteller in Anspruch genommen wird--, ohne nähere Angaben über den Zeitpunkt und genauen Inhalt dieser Verfügung zu machen, so daß dem erkennenden Gericht insofern ebenso wie in allen anderen vom Antragsteller gerügten Punkten nicht einmal eine Überprüfung der Schlüssigkeit der Sachdarstellung des Antragstellers möglich ist. Insbesondere ist weder in der Antrags- und Beschwerdeschrift noch in der Klageschrift näher dargelegt, inwiefern die Angaben in dem streitigen Abrechnungsbescheid für den Antragsteller nicht hinreichend klar und verständlich sind. Das diesbezügliche Vorbringen der Klageschrift erschöpft sich vielmehr in formelhaften Wendungen ohne erkennbaren Bezug zu dem hier streitigen Sachverhalt. Ob die pauschale Bezugnahme auf eine Klageschrift zur Begründung eines PKH-Antrages ausreichen würde, kann daher auf sich beruhen. An der Benennung von Beweismitteln fehlt es im übrigen gänzlich.

Ende der Entscheidung

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