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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: VII B 180/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist. Im vorliegenden Fall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des FG vom 16. Juli 2001 ist deshalb unanfechtbar. Das gleichwohl eingelegte Rechtsmittel ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem vorgenannten Beschluss des FG statthaft. Wie sich aus dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO ergibt, kann die Beschwerde nur vom FG, nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen werden (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m.w.N.).

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