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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: VII B 180/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2001 die Durchschnittsnote 4,16 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,25 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit im Prüfungsgebiet Ertragsteuern sowie gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung, in der die anderen zusammen mit der Klägerin geprüften Prüflinge sowie vier Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zeugen gehört wurden, als unbegründet ab. Das FG urteilte (u.a.), dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Prüfung zwar häufiger als die übrigen Kandidaten befragt worden sei, dass sich aber eine übermäßige Prüfung der Klägerin, die den insoweit zu tolerierenden Spielraum überschritten habe, nicht habe feststellen lassen. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die verstärkte Befragung der Klägerin in wohlwollender Absicht geschehen sei, um ihr Gelegenheit zu geben, das Prüfungsergebnis zu verbessern. So habe auch der Zeuge X bestätigt, dass die Klägerin nicht unfair behandelt worden sei. Es gebe keinen Prüfungsgrundsatz, dass jeder Kandidat zeitlich und sachlich im selben Umfang geprüft werden müsse. Es stehe dem Prüfungsausschuss frei, unter Beachtung der Chancengleichheit Ungewissheiten in der Einschätzung eines Prüflings durch weiteres Nachfragen oder Stellen zusätzlicher Prüfungsaufgaben zu beseitigen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Die Beschwerde macht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich geltend, dass es sich um den dritten vergeblichen Versuch der Klägerin gehandelt habe, die Steuerberaterprüfung zu bestehen, dass die Klägerin in der Prüfung ungleich behandelt worden sei und sie trotz erheblicher positiver Leistungen die ihr zustehende Punktezahl nicht erhalten habe.
2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es aber mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde rügt, dass das FG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen sei, dass die verstärkte Befragung der Klägerin in der mündlichen Prüfung in wohlwollender Absicht geschehen sei, um ihr Gelegenheit zu geben, das Prüfungsergebnis zu verbessern. Damit habe sich das FG die prüfungsspezifische Bewertung des Prüfungsausschusses zu Eigen gemacht und sei damit von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, wonach solche Wertungen vom Gericht nur hinzunehmen seien.
Ein Abweichen des Urteils des FG von Entscheidungen des BFH wird hiermit jedoch nicht schlüssig dargelegt. Aus den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats wird kein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet und einem Rechtssatz, auf den sich das angefochtene Urteil des FG gründet, gegenübergestellt. Zwar ist diesen Senatsurteilen, auf welche die Beschwerde sich beruft, zu entnehmen, dass den Prüfern ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass das FG in dem angefochtenen Urteil diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum missachtet und sein eigenes Urteil über die richtige Bewertung der Prüfungsleistung an die Stelle des Urteils der Prüfer gesetzt hat. Es ging in dem hier streitigen Punkt nicht um die Bewertung einer Prüfungsleistung der Klägerin, sondern allein um den äußeren Ablauf der Prüfung, nämlich um die Frage, ob die Klägerin evtl. in der mündlichen Prüfung benachteiligt worden sein könnte, indem sie häufiger als die anderen Prüflinge befragt worden ist. Wenn das FG insoweit zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die verstärkte Befragung der Klägerin nur in der wohlwollenden Absicht geschehen sei, ihr die Gelegenheit zu geben, das Prüfungsergebnis zu verbessern, und den insoweit zu tolerierenden Spielraum nicht überschritten habe, so handelt es sich um eine Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, nicht aber um eine den Prüfern vorbehaltene Bewertung der Prüfungsleistung.
3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Die Beschwerde macht insoweit lediglich geltend, dass die Würdigung der Zeugenaussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen X, nicht die Annahme des FG rechtfertige, dass der nach Ansicht des FG hinsichtlich einer häufigeren Befragung eines Prüflings zu tolerierende Spielraum im Streitfall nicht überschritten worden sei. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist jedoch kein Verfahrensmangel; vielmehr sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82). Ergänzend ist anzumerken, dass die insoweit von der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das FG selbst habe eine übermäßige Prüfung der Klägerin festgestellt, unzutreffend ist. Das FG hat eine häufigere Befragung der Klägerin durch den Prüfungsausschuss festgestellt, diese jedoch nicht für übermäßig gehalten.
Ende der Entscheidung
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