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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: VII B 181/00
Rechtsgebiete: AO 1977, ZPO, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 122 Abs. 1
AO 1977 § 80 Abs. 3
ZPO § 182
ZPO § 114
ZPO § 117
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 142
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wird von dem beklagten Finanzamt (FA) auf Haftung in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid ist ihr nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. Mai 1999 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden, weil in ihrer Wohnung niemand angetroffen worden sei. Die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Hausbriefkasten eingelegt worden.

Am 12. Juli 1999 haben sich bei dem FA die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemeldet und vorgetragen, angeblich sei ein Haftungsbescheid erlassen worden, der ihrer Mandantin bisher nicht zugestellt worden sei. Sie habe jedoch eine auf den 22. Juni 1999 datierte Mahnung erhalten. Gegen den Haftungsbescheid werde Einspruch eingelegt; vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Vom FA auf den Inhalt der Postzustellungsurkunde hingewiesen, haben die Prozessbevollmächtigten am 17. August 1999 ergänzend vorgetragen, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung, die bei einer Ersatzzustellung habe erfolgen müssen, sei bei der Wohnung der Antragstellerin nicht zurückgelassen worden; außer einer Mahnung habe sie vom FA nichts erhalten.

Nach Verwerfung des Einspruches hat die Antragstellerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben. Ihren dabei gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, der Postzusteller habe keine Benachrichtigung zurückgelassen, könne den durch die Postzustellungsurkunde erbrachten Beweis der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nicht entkräften. Über das bloße Bestreiten hinaus habe die Antragstellerin keine Umstände dargestellt, die ein Fehlverhalten des Postbediensteten zu belegen geeignet seien. Allerdings habe die Antragstellerin für ihre Behauptung, es sei keine Benachrichtigung zurückgelassen worden, Beweis angetreten. Das FG sei jedoch nicht davon überzeugt, dass durch die Aussage des Zeugen die Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde bewiesen werden könne, schon weil die Antragstellerin nicht einmal angegeben habe, welche Tatsachen im Einzelnen von dem Zeugen bekundet werden sollten. Selbst wenn der Zeuge, der Ehemann der Antragstellerin, ihren Briefkasten täglich kontrolliert und geleert haben sollte, könne ein darin liegender Zettel von dünnem weißen Papier im Postkartenformat verlorengegangen, übersehen oder mit anderem Briefkasteninhalt aussortiert und weggeworfen worden sein.

Das FA habe im Übrigen den Haftungsbescheid auch statt an die Prozessbevollmächtigten an die Antragstellerin zustellen dürfen. Diese hätten vor Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides zwar mitgeteilt, dass sie von der Antragstellerin mit der Wahrnehmung von deren Interessen beauftragt worden seien. Sie hätten sich aber nur gegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA gewendet und nicht angegeben, sie verträten die Antragstellerin künftig in allen ihren steuerlichen Belangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der Folgendes vorgetragen wird:

Zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung des Haftungsbescheides sei der dem FG als Zeuge benannte Ehemann der Antragstellerin krank gewesen und habe das Grundstück nicht verlassen können. Er sei also in der Wohnung anwesend gewesen. Er habe auch nicht geschlafen und hätte gehört, wenn der Postbeamte geklingelt oder sich sonst bemerkbar gemacht hätte.

Der Ehemann der Antragstellerin leere und kontrolliere den Briefkasten der Antragstellerin täglich. Er kontrolliere den Inhalt des Briefkastens sorgfältig. Er hätte deshalb einen Benachrichtigungszettel nicht übersehen oder aussortiert und weggeworfen. Das Gegenteil habe das FG unzulässig unterstellt.

Im Übrigen seien die Prozessbevollmächtigten nicht nur zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen mandatiert gewesen, sondern für sämtliche Zustellungen an die Antragstellerin.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das FG hat der Antragstellerin zu Unrecht PKH versagt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) in ihrem Rechtsstreit in erster Instanz ist gegeben. Jedoch bedürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin noch näherer Prüfung.

1. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hängt davon ab, ob der Antragstellerin der Haftungsbescheid wirksam bekannt gemacht worden ist, so dass sie die dadurch in Lauf gesetzte Einspruchsfrist versäumt hat und die (isoliert angefochtene) Einspruchsentscheidung folglich rechtmäßig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1972 II R 110/69, BFHE 107, 409, BStBl II 1973, 187). Es kann unterstellt werden, bedarf also keiner Erörterung, dass sich aus § 122 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 80 Abs. 3 AO 1977 Wirksamkeitsanforderungen ergeben, dass das FA aber den Haftungsbescheid der Antragstellerin selbst --anstatt ihren Prozessbevollmächtigten, die sich für sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen (also nicht nur wegen der vom FA erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung) gemeldet hatten-- wirksam zustellen konnte. Die Wirksamkeit der Bekanntgabe hängt dann des Weiteren nur davon ab, ob die Art und Weise der Zustellung den Anforderungen des § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 182 ZPO entsprach, der Postzusteller also die Zustellung durch Übergabe des Haftungsbescheides in der Wohnung der Antragstellerin nicht ausführen konnte und sie deshalb unter Zurücklassen einer schriftlichen Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung vollzogen hat.

Die Antragstellerin behauptet, diese Tatsachen seien in der Postzustellungsurkunde unrichtig beurkundet; denn dass in ihrer Wohnung bei dem Zustellungsversuch niemand angetroffen worden sei, könne nicht zutreffen und es könne ferner nicht zutreffen, dass in den Hausbriefkasten, wie ebenfalls beurkundet, ein Benachrichtigungsschein eingelegt worden ist. Die Antragstellerin hat für diese Behauptungen ein geeignetes Beweismittel benannt, indem sie ihren Ehemann als Zeugen angeboten hat. Für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist mithin --wenn man von der zweifelhaften, hier jedoch nicht zu erörternden Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die (angeblich) versäumte Einspruchsfrist absieht-- entscheidend, ob der Antragstellerin die Beweisführung gelingen wird. Eine hinreichende Erfolgschance kann insofern bei der in diesem Verfahren gebotenen und zulässigen Prüfung nicht verneint werden, so dass die Antragstellerin Anspruch auf Gewährung von PKH hat, sofern sie dieser nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Zweifeln an den für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Tatsachen PKH zu gewähren, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 1985 III B 36/84, BFH/NV 1986, 357, st. Rspr.). Ob das Gericht die zur Entkräftung einer Postzustellungsurkunde erforderliche volle Gewissheit von dem durch einen Zeugen bekundeten Sachverhalt tatsächlich gewinnt, kann es aber im Allgemeinen erst beurteilen, wenn es diesen Zeugen angehört hat. Es darf im PKH-Verfahren nicht das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung vorwegnehmen.

Denn das Gericht ist zwar durch § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO verpflichtet, die Erfolgsaussichten des PKH-Antragstellers vor Gewährung von PKH zu beurteilen, und es verkürzt damit auch nicht den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) garantierten Rechtsschutzanspruch des Antragstellers; es muss sich jedoch bei der Durchführung dieser Prüfung jener Rechtsschutzgewährleistungsgarantie bewusst bleiben und darf an das Vorbringen eines PKH-Antragstellers keine Anforderungen stellen, die dessen Rechtsschutzanspruch in unangemessener Weise verkürzen. Die gebotene und an sich verfassungsrechtlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im PKH-Verfahren darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der PKH vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt; denn das PKH-Verfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Es löst das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit ein, das eine weitgehende Angleichung der Situation unbemittelter Rechtsuchender an die bemittelter verlangt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Februar 1993 1 BvR 1697/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1993, 1090).

Das schließt grundsätzlich aus, das Ergebnis einer erst im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Beweiserhebung im PKH-Verfahren gleichsam prognostisch vorwegzunehmen. PKH darf zwar nicht nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist, sondern bereits dann, wenn die Erfolgschance des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nur eine entfernte ist (BVerfG-Beschluss vom 7. Mai 1997 1 BvR 296/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2745). Ausnahmen von dem Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung kommen indes nur in engen Grenzen in Betracht, nämlich insbesondere wenn das angebotene Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist, so dass eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren, selbst wenn sie beantragt würde, nicht in Betracht käme, oder wenn nach Lage der Dinge das Ergebnis der Beweiserhebung --ausnahmsweise-- mit einiger Sicherheit im vorhinein feststeht, z.B. weil ein Zeuge bereits im Verwaltungsverfahren eingehend vernommen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 1999 VII B 60/99, BFH/NV 2000, 56). Eine solche Feststellung kann indes bei der erstmaligen Vernehmung eines Zeugen, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, in der Regel nicht getroffen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 29. September 1998 VII B 107/98, BFH/NV 1999, 342).

Im Streitfall kann keine Rede davon sein, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme von vornherein hinreichend sicher feststeht. Das von der Antragstellerin angebotene Beweismittel ist vielmehr zum Beweis des Gegenteils der in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen geeignet; der Beweis wird mit besonderer Sorgfalt zu erheben sein, weil der Antragstellerin nach der Natur der Sache kaum eine andere Möglichkeit bleibt, die Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde zu beweisen. Ob das Gericht der Antragstellerin letztlich glaubt, wird außer von näheren Feststellungen über die örtlichen Gegebenheiten und Aufenthalt und Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin im Zustellungszeitpunkt entscheidend von dem Gesamteindruck abhängen, den das FG bei der Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin von dessen angeblicher äußerster Sorgfalt bei der Durchsicht der im Briefkasten liegenden Post sowie von dessen Glaubwürdigkeit gewinnt, die wegen seines zu vermutenden eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits allerdings ebenfalls besonders genauer Prüfung bedarf. Was sich bei alledem ergibt, lässt sich nicht voraussehen. Im Übrigen wird das FG zu erwägen haben, ob nicht ggf. ergänzend eine Vernehmung des Ausstellers der Postzustellungsurkunde in Betracht kommt, damit dessen Zuverlässigkeit und Sorgfalt in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.

Anders als das FG meint, steht einem Erfolg des PKH-Antrages nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargestellt hätte, aus welchen Gründen sie meint, eine Zustellung des angefochtenen Haftungsbescheides sei nicht (wirksam) erfolgt und sie könne die hierfür maßgeblichen Tatsachen beweisen. Zwar ist in einem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel (schlüssig) darzustellen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO); zur Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist deshalb hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich, welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261). Diese Angaben fehlen indes im Streitfall nicht. Zwar ist die in einem Beweisantrag zu bezeichnende Beweistatsache in der Regel nicht hinreichend bestimmt, wenn nur behauptet wird, ein bestimmtes Ereignis habe nicht stattgefunden; denn mit der behaupteten Negativtatsache werden keine Umstände oder Geschehnisse zum Gegenstand des Beweisantrages gemacht, die mit dem Beweismittel unmittelbar bewiesen werden können, sondern nur Beweisziele angegeben, die sich erst aufgrund weiterer vom Gericht zu ziehender Schlüsse ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Juli 1993 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251). Das von der Antragstellerin angekündigte Beweisbegehren kann jedoch dahin verstanden werden, ihr Ehemann werde bekunden, dass er sich in der Zeit des angeblichen Zustellungsversuchs in der Wohnung aufgehalten habe, dass die Klingel in Funktion gewesen sei und von ihm unter Berücksichtigung der Beschäftigung, der er damals nachgegangen ist, hätte wahrgenommen werden müssen, wenn sie betätigt worden wäre; ferner dass er den Briefkasteninhalt selbst entnommen und Stück für Stück durchgesehen habe. Diese Beweisthemen sind erheblich. Mit ihrem Vorbringen hat die Antragstellerin diese Themen in --zumal für die Zwecke eines PKH-Antrages-- zulässiger Weise zusammenfassend bezeichnet (zur Zulässigkeit einer zusammenfassenden Angabe des Beweisthemas vgl. auch BGH-Urteil vom 29. August 1990 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162), wobei berücksichtigt werden muss, dass sich die Antragstellerin nicht im Einzelnen zu näheren Umständen des angeblich unterbliebenen Versuchs, den Haftungsbescheid dem in der Wohnung anwesenden Ehemann der Antragstellerin zu übergeben, bzw. des unterlassenen Einwurfs eines Benachrichtigungsscheins in den Hausbriefkasten aufgrund eigener Wahrnehmung äußern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 1999 VII B 243/98, BFH/NV 1999, 1059).

Die Antragstellerin kann und muss ebenso wenig --über die (ausreichende zusammenfassende) Benennung der beweisbedürftigen Tatsachen hinaus, dass ein Zustellversuch nicht unternommen worden sei und ein Benachrichtigungsschein nicht im Briefkasten gelegen habe (welche als negative Tatsachen einer weiteren Substantiierung nicht bedürftig und zugänglich sind)-- nähere Angaben dazu machen, was der Zeuge zu den genauen Umständen aussagen werde, unter denen er seine Wahrnehmungen gemacht hat. Solche Angaben kann ein zulässiger Beweisantrag zwar ausnahmsweise dann erfordern, wenn anders das Gericht nicht zu beurteilen vermöchte, ob das Beweismittel überhaupt geeignet ist und ob die Beweiserhebung zulässig und keine unzulässige Ausforschung ist, bei der es an konkreten Anhaltspunkten für die Ergiebigkeit des Beweismittels oder die Wahrheit der behaupteten Tatsache fehlt. Um all dies geht es hier jedoch nicht. Es ist weder zu befürchten, dass die Antragstellerin eine Beweiserhebung begehrt, um sich durch Ausforschung des Zeugen erst die Grundlage für ihr tatsächliches Vorbringen zu verschaffen, noch dass die grundsätzliche Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels ohne nähere Darlegungen der Antragstellerin zu dem tatsächlichen Geschehen nicht beurteilt werden könnte.

Schließlich kann der Antragstellerin auch nicht deshalb PKH versagt werden, weil die Möglichkeit der erforderlichen Beweisführung selbst dann zu verneinen wäre, wenn unterstellt wird, dass der Ehemann der Antragstellerin die von ihm seitens der Antragstellerin erwartete Aussage machen wird, da auch in diesem Falle die Zeugenaussage nicht ausreichen würde, den erforderlichen Beweis des Gegenteils der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen zu erbringen. Allerdings kann ein Gericht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von einer Beweiserhebung dann absehen, wenn eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den erforderlichen Nachweis der Haupttatsache bei durch die Denkgesetze gesteuerter Anwendung richterlicher Erfahrungssätze zu seiner Überzeugung nicht ausreicht (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 20. Mai 1998 7 B 440.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428 § 1 VermG Nr. 153; vgl. auch BGH-Urteil vom 2. März 1993 1 StR 860/92, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1993, 722). Dementsprechend kann es einen PKH-Antrag ablehnen, wenn es eine solche Schlussfolgerung meint auch in dem Fall ziehen zu müssen, dass die erstrebte Beweisaufnahme das vom PKH-Antragsteller erhoffte Ergebnis hat. Auf einer solchen wertenden Schlussfolgerung beruht indes die angefochtene Entscheidung nicht und kann die Versagung von PKH im Streitfall auch schwerlich gestützt werden. Denn es ist bei freier tatrichterlicher Überzeugungsbildung möglich, darf also nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nach dem Ergebnis der Beweiserhebung dem Zeugen bei der Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken sein wird als der Postzustellungsurkunde. Sollte das FG insofern davon ausgegangen sein, es dürfe sich über die Postzustellungsurkunde nur hinwegsetzen, wenn das Bekunden des Zeugen zwingend die Richtigkeit von deren Inhalt ausschließe, so wäre dies rechtsirrtümlich. Denn das Verlangen nach einem zwingenden Schluss von einer Hilfstatsache auf das Vorliegen der beweisbedürftigen Haupttatsache würde die Beweisanforderungen überspannen (BVerwG-Beschluss in Buchholz, a.a.O.). Das gilt auch, wenn mittels Beweises von Hilfstatsachen der Beweis des Gegenteils einer Tatsache erbracht werden soll.

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nach der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung gemäß § 117 ZPO ebenfalls vor. Sie bedürfen jedoch noch weiterer Prüfung durch das FG.

Die Antragstellerin, die gegen ihren Ehemann einen hier zu berücksichtigenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Nürnberg, Beschluss vom 22. September 1995 7 WF 2878/95, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1996, 875) schon wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht haben dürfte (Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. Februar 1994 9/9a RVg 4/92, MDR 1994, 512) und deren übriges Vermögen nach § 142 FGO, § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 des Bundessozialhilfegesetzes verschont wird, verfügt gemäß ihren eigenen Angaben nach Abzug der für ihren eigenen Lebensbedarf sowie für den Lebensbedarf ihrer drei Kinder, bei denen jedoch Kindergeld die Abzugsbeträge vermindert, sowie der Steuern, der Sozialversicherungsbeträge, der Wohnkosten, des gepfändeten Lohnteiles ..., nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 ZPO über einzusetzendes Einkommen von ... DM; --vorbehaltlich einer vom FG noch vorzunehmenden Überprüfung, ob ihre Einkommensverhältnisse seit Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO unverändert geblieben sind--.

Das einzusetzende Einkommen würde sich allerdings erhöhen, wenn --was das FG zu prüfen haben wird-- Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusätzlich zu den von der Antragstellerin angegebenen Monatsbezügen zu berücksichtigen sind. Das FG wird ferner die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden haben, ob neben dem Unterhaltsfreibetrag für die drei Kinder der Antragstellerin Kindergartengebühren einkommensmindernd zu berücksichtigen sind oder ob diese durch jenen Betrag abgegolten werden (so mit beachtlichen Gründen Beschluss des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 1999 14 WF 53/99, OLG-Report Naumburg 2000, 210; im Ergebnis anders BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 X S 15/96, unveröffentlicht). Schließlich bedarf noch der rechtlichen Prüfung, ob der Ehemann der Antragstellerin zu den Wohnkosten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 1995 7 W 233/95, NJW-RR 1996, 1150) und zu dem Unterhalt der Kinder beitragen kann und muss.

Der Senat hält es in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BFHE 179, 207, BStBl II 1996, 316, st. Rspr.) für sachgerecht, diese Prüfung dem FG zu überlassen, an welches das Verfahren deshalb zurückgeht.

Ende der Entscheidung

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