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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: VII B 181/07
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 378 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer inzwischen in Insolvenz geratenen GmbH. Durch die Vorlage von Scheinrechnungen, denen keine umsatzsteuerbaren Leistungen zugrunde lagen, erwirkte die GmbH die Erstattung eines Vorsteuerbetrags durch Verrechnung. Wegen dieses zu Unrecht erstatteten Betrags nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger durch die unbesehene und unkritische Unterzeichnung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 378 der Abgabenordnung erfüllt habe. Infolgedessen sei er zu Recht in Haftung genommen worden. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise er den damaligen Controller des Betriebes hinsichtlich der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen eingewiesen und laufend überwacht habe. Seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Überwachung durch Dritte seien substanzlos und daher nicht nachvollziehbar geblieben. Dies gelte für die Behauptung, dass die den Scheinrechnungen vermeintlich zugrunde liegenden Investitionen vom Beirat der GmbH gebilligt worden seien. Eine namentliche Benennung einer Person des Beirats sei nicht erfolgt. Da es an jeglichem konkreten Beweisthema gefehlt habe, habe auch keine Vernehmung des --namentlich nicht benannten-- Mitarbeiters der GmbH zur Tätigkeit des Beirats erfolgen können.
Den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Protokolls lehnte das FG mit Beschluss vom 10. August 2007 3 K 1204/05 mit dem Hinweis ab, dass der Kläger die Vernehmung der erwähnten Zeugen nicht förmlich beantragt habe und dass es sich bei den vermissten Angaben nicht um solche handele, deren Feststellung gesetzlich vorgeschrieben sei. Auch den Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das FG mit Beschluss vom 13. August 2007 3 K 1204/05 abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da das FG seine Entscheidung u.a. damit begründet habe, dass die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar gewesen seien, habe es ihm, dem Kläger, Gelegenheit zur Ergänzung des als unzureichend empfundenen Sachvortrags bzw. entsprechende Hinweise geben müssen. Zudem sei die Behauptung des FG falsch, er habe die von ihm in Bezug genommenen Personen namentlich nicht benannt und den Pflichtenkreis nicht beschrieben. Tatsächlich habe er das Mitglied des Verwaltungsbeirats X sowie die Prokuristin des Unternehmens Frau Z genannt. Dies sei im Protokoll nicht festgehalten worden.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor.
1. Ausweislich der Urteilsbegründung hat sich der Kläger zu allen Punkten äußern können, die er gegen seine haftungsrechtliche Inanspruchnahme vorzubringen in der Lage war. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das FG den Kläger in der Wahrnehmung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in irgendeiner Weise gehindert hat.
2. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde war das FG auch nicht zu Hinweisen verpflichtet, welchen Sachverhalt es zugrunde legen wird und wie es das Vorbringen des Klägers zu würdigen beabsichtigt. Vor seiner Entscheidungsfindung braucht das Gericht seine Rechtsansicht nicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen sowie die Würdigung des Parteivortrags im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497, und vom 10. August 2005 VIII B 344/04, BFH/NV 2006, 78, m.w.N., sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305).
b) Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung vermag einen Verfahrensmangel nicht zu belegen. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82).
c) Auch die mit der Beschwerde wiederholten Behauptungen des Klägers, er habe die Namen der von ihm in Bezug genommenen Zeugen und den zu bezeugenden Sachverhalt ausdrücklich genannt, lassen keinen Verfahrensfehler erkennen. Sie stehen in Widerspruch zu den Urteilsgründen und zu den Ausführungen in den Beschlüssen, mit denen das FG den Antrag auf Protokoll- und Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat. Das FG hat in den letztgenannten Entscheidungen nochmals unanfechtbar und damit für die Revisionsinstanz bindend (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181; vom 11. November 2004 V B 82/04, BFH/NV 2005, 568) bekräftigt, dass der Kläger diese Personen --ohne Namensnennung-- nur gesprächsweise ins Spiel gebracht habe. Hätte der Kläger besonderen Wert auf die Aussage der von ihm benannten Zeugen gelegt, wäre es ihm unbenommen gewesen, entsprechende Beweisanträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Förmliche Beweisanträge hat der Kläger jedoch ausweislich des Protokolls und des die Berichtigung ablehnenden FG-Beschlusses nicht gestellt.
Ende der Entscheidung
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