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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: VII B 182/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem angefochtenen Steuerbescheid für Eingangsabgaben in Höhe von ... DM in Anspruch genommen. Die Eingangsabgaben sollen durch Entnahme der Waren aus der Zollgutverwendung der französischen Streitkräfte entstanden sein. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage des Klägers hin hat das Finanzgericht (FG) die Abgabenschulden des Klägers auf ... DM herabgesetzt.

Das Urteil ist dem Kläger am 2. August 2001 zugestellt worden. Mit dem am 30. August 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 4. Oktober 2001 beim BFH eingegangen. Mit dem am 10. Oktober 2001 zugestellten Schreiben der Senatsgeschäftsstelle ist der Kläger auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen worden. Am 12. Oktober 2001 ist der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFH eingegangen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar nicht wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde, die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 2. Oktober 2001 ablief, unzulässig. Insoweit ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Zwar wäre dem Kläger ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Diesen trifft aber, wie er glaubhaft gemacht hat, kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Aus der eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten ergibt sich, dass der Brief mit der Beschwerdebegründung am 1. Oktober 2001 in der Zeit zwischen 17.00 und 17.30 Uhr bei der Poststelle, die bis 18.00 Uhr geöffnet hatte, abgegeben wurde. Bei einer normalen Postlaufzeit von einem Tag durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher davon ausgehen, dass der Brief fristgemäß am 2. Oktober 2001 beim BFH einging.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet worden ist.

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach allgemeiner Auffassung auch unter Geltung des neuen Rechts, d.h. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), u.a. voraus, dass eine konkrete Rechtsfrage gestellt wird, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Im Streitfall fehlt es bereits an der konkreten Formulierung einer solchen Rechtsfrage.

Der Kläger führt lediglich aus, dass das FG seiner Entscheidung Warenmengen zu Grunde gelegt habe, die von der Finanzbehörde weder dem Grunde noch der Höhe nach belegt worden seien. Das widerspreche dem Grundsatz, dass die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen die Steuer in vollem Umfange nachweisen müsse. Im Hinblick auf die hohe Forderung und die geringen Einkünfte des Klägers habe die Sache in jeder Hinsicht grundsätzliche Bedeutung.

Diesen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung rügt. Diese Rüge allein vermag aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenso wenig zu begründen wie die Höhe der in Streit befindlichen Abgabenforderung und deren Verhältnis zu den Einkünften des Klägers.

b) Den Beschwerdeausführungen ist auch nichts zu entnehmen, was eine Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO genannten Gründen (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) rechtfertigen könnte. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verstoß des FG gegen den Grundsatz, dass die Abgaben dem Grunde und der Höhe nach von der Finanzbehörde nachgewiesen werden müssten, vermag die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht zu begründen, weil eine angeblich unzutreffende Rechtsanwendung allein keinen Zulassungsgrund für eine Revision darstellt.

c) Schließlich hat der Kläger auch den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), den er in der Unterlassung einer Beweisaufnahme sieht, nicht hinreichend dargelegt. Sollte der Kläger damit über einen Rechtsanwendungsfehler (s. dazu oben Buchst. a und b) hinaus die Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen wollen, so fehlt es schon an den erforderlichen Ausführungen dazu, dass sich dem Gericht eine Beweisaufnahme zu einem bestimmten Beweisthema auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen, und dazu, was eine solche Beweisaufnahme nach Meinung des Klägers ergeben und welchen Einfluss sie auf die Entscheidung gehabt hätte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70).



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