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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: VII B 182/08
Rechtsgebiete: FGO, ZK, ZKDVO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
ZK Art. 238
ZK Art. 239
ZKDVO Art. 892 Anstr. 2
ZKDVO Art. 900 Abs. 1 Buchst. j
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Jahr 2003 DVD-Player ein. Nachdem wegen einer bei den DVD-Playern vorliegenden Überschreitung der Grenzwerte für Funkstörleistung ein behördliches Vertriebsverbot erteilt worden war, beantragte die Rechtsvorgängerin die Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 238 des Zollkodex (ZK), hilfsweise gemäß Art. 239 ZK, und machte geltend, dass es sich um schadhafte, nicht den Vertragsbedingungen entsprechende Ware gehandelt habe, was gegenüber dem Verkäufer erfolglos gerügt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) lehnte die Erstattung der Einfuhrabgaben unter Hinweis auf den Verkauf der Geräte nach Polen ab.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass gemäß Art. 892 Anstrich 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) eine Erstattung nach Art. 238 ZK nicht in Betracht komme, weil die Geräte nach Feststellung ihrer Mängel nach Polen verkauft worden seien. Daran scheitere gemäß Art. 900 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) ZKDVO auch eine Erstattung nach Art. 239 ZK i.V.m. Art. 900 Abs. 1 Buchst. j ZKDVO.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ungeachtet der Mängel bei ihrer nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung jedenfalls nicht vorliegen.

1.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ob die Erstattungsfähigkeit nach Art. 238 ZK bzw. Art. 892 ZKDVO bei einem Weiterverkauf schadhafter oder vertragswidriger Waren entfällt, nicht aber bei anderen Rechtsgründen für die Wiederausfuhr", ist in ihrem ersten Teil nicht klärungsbedürftig, in ihrem zweiten Teil nicht klärungsfähig.

Dass eine Erstattung bzw. ein Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 238 ZK für Waren ausgeschlossen ist, die vom Einführer nach Feststellung ihrer Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind, folgt aus dem Wortlaut des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob dies auch der Fall ist, wenn die schadhaften Waren aus anderen Gründen als aufgrund eines Verkaufs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, ist eine Frage, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellte, weil die DVD-Player des Streitfalls nach den Feststellungen des FG nach Polen verkauft worden sind, nachdem das Vertriebsverbot verhängt worden war.

2.

Die weitere Frage der Beschwerde, ob die Erstattung bzw. der Erlass nur bei einem Verkauf der schadhaften Waren innerhalb der Gemeinschaft oder auch bei einem Verkauf in ein Drittland ausgeschlossen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ebenfalls bereits nach dem Wortlaut des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO und darüber hinaus anhand der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 28. März 2006 VII R 23, 24/05, BFHE 212, 329, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 227), der sich das FG im Streitfall angeschlossen hat, beantworten lässt. Danach setzt die Erstattung bzw. der Erlass gemäß Art. 238 ZK i.V.m. Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO voraus, dass die festgestellte Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware unmittelbar zum Anlass genommen wird, die Ware zurückzuweisen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen. Die Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware darf nicht dadurch gleichsam akzeptiert worden sein, dass sie sich preismindernd ausgewirkt hat oder dass die Ware nach ihrer Einfuhr ungeachtet ihrer Mangelhaftigkeit in Gebrauch genommen oder verkauft worden ist. Ob ein solcher Verkauf an einen Käufer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland erfolgt, ist ohne Bedeutung.

Die Beschwerde legt nicht dar, dass und ggf. welche neuen gewichtigen, vom Bundesfinanzhof bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen diese höchstrichterliche Auffassung erhoben werden.

3.

Der gerügte Verfahrensmangel, den die Beschwerde in dem unterbliebenen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sieht, liegt nicht vor, denn das FG war als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (Senatsbeschluss vom 11. August 1999 VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77).

Auch der Senat hält die im Streitfall vorgenommene Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts für eindeutig, so dass die Revision auch nicht deshalb zuzulassen ist, weil sich im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Frage stellte, die eine Vorlage an den EuGH erforderte (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. C-283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415, Rz 16).

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