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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: VII B 183/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
FGO § 94 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 | |
FGO § 107 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO § 164 Abs. 1 | |
GKG § 21 Abs. 1 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollstreckung von Steuerbescheiden begehrt. In diesem Klageverfahren verfolgte er dann das Ziel einer Erweiterung der Klage zur Gewährung von Vollstreckungsschutz für seine Mutter, gegen die ein anderes Finanzamt als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aus verschiedenen Steuerbescheiden die Vollstreckung betrieb. Aufgrund der fehlenden Identität der Finanzämter erfasste das FG diese Klage als neue Klage. Beide Klagen wurden abgewiesen. Mit dem Ziel, seine Mutter in das Rubrum des die erste Klage abweisenden Urteils aufnehmen zu lassen, hat der Kläger nach Zustellung dieser Entscheidung einen Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt, den das FG jedoch ablehnte. Daraufhin hat der Kläger eine entsprechende Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung beantragt. Auch diesen Antrag hat das FG abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, dass zwischen dem FA und allen Klägern, d.h. auch mit der Mutter des Klägers, eine Vollstreckungsaussetzungsvereinbarung getroffen worden sei. Diese Vereinbarung sei dem für die Mutter des Klägers zuständigen Finanzamt nicht mitgeteilt worden. Gegen die von diesem Finanzamt eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen habe sich die Mutter des Klägers mit einer Vollstreckungsgegenklage zur Wehr gesetzt. Dadurch, dass das FG dieses Rechtsschutzbegehren als eigenständige Klage behandelt habe, sei die Mutter des Klägers nicht aus dem ursprünglich angestrengten Verfahren ausgeschieden. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Ablehnung der Anträge auf Urteils- und Protokollberichtigung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde ein den Antrag auf Berichtigung des Rubrums ablehnender Beschluss des FG der Mutter des Klägers nicht vorliegen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine solche Berichtigung jedoch nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich unstatthaft. Eine Ausnahme davon soll nur dann gelten, wenn vorgetragen wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer nichtberechtigten Person vorgenommen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 13). Solche Mängel sind für den beschließenden Senat jedoch nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger angestrebte Einbeziehung einer bisher nicht am Verfahren beteiligten Person nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung sein kann. Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.
An dieser Rechtslage vermag auch die im Streitfall unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die nicht zu den Entscheidungsgründen i.S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO gehört, nichts zu ändern, die auf die Möglichkeit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO hinweist. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).
Ende der Entscheidung
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