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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VII B 183/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 114 | |
FGO § 114 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 920 Abs. 2 |
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat --neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1997 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide ab 1997-- einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Begehren gestellt, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Bescheiden vorläufig einzustellen.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Entscheidung des FG enthält den Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluß hat der Antragsteller die "sofortige Beschwerde" und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die nach der FGO allein in Betracht kommende Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung des FG zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, sondern seinen Beschluß ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Somit ist bereits die Beschwerde gegen die Sachentscheidung nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1998 VII B 78/98, nicht veröffentlicht).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist ebenfalls unstatthaft, weil § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nur auf § 115 Abs. 2 FGO verweist. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerde zugelassen werden kann. Einen Verweis auf § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, enthält § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO hingegen nicht, so daß eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift bei Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht in Betracht kommt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715, und vom 4. Oktober 1996 VII B 118/96, BFH/NV 1997, 192, m.w.N.).
Für das Begehren auf Aussetzung der Vollziehung fehlt es an der Zuständigkeit des BFH, da nicht ersichtlich ist, daß der BFH Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) geworden ist.
Ende der Entscheidung
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