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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: VII B 183/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Bescheide vom ... i.d.F. der Bescheide vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das von den Eheleuten unterhaltene Festgeldkonto bei der ...-Bank sowie in das auf die Ehefrau im Grundbuch eingetragene Grundstück mit einem Wohnhaus rechtmäßig sind.

Das FG hielt alle Voraussetzungen für eine sog. Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes für erfüllt. Der Sohn der Eheleute sei Schuldner der in den Duldungsbescheiden im Einzelnen aufgeführten Steuerschulden von zuletzt in Höhe von ... DM, deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolglos gewesen sei. Er habe sein Geldvermögen durch die Übertragung auf seine Eltern vor dem Zugriff seiner diversen Gläubiger schützen wollen, wobei den Klägern diese Umstände bekannt gewesen seien. Den Klägern sei es aus eigenen Mitteln nicht möglich gewesen, die streitigen Beträge für die Anlegung des Festgeldkontos in Höhe von ... DM und zur Finanzierung des Hauses aufzubringen. Die gegenteiligen Behauptungen der Kläger, sie hätten ... DM eigenes Bargeld zu Hause verwahrt und dieses dann ihrem Sohn zur Aufbewahrung (zum Zwecke der Anlegung und Verwaltung des Festgeldkontos) gegeben, wertete das FG als Schutzbehauptungen, die weder mit der Lebenserfahrung noch mit den Ermittlungen der Steuerfahndung noch mit dem ursprünglichen Vortrag der Kläger in Einklang zu bringen und auch durch keinerlei schriftliche Unterlagen belegt worden seien. Das Anerbieten des Zeugnisses durch Vernehmung des Sohnes als Zeugen diene lediglich der Prozessverschleppung und sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vertragsgestaltung zwischen nahestehenden Personen im Übrigen auch nicht geeignet, die klare Tatsachenlage der Konten der Kläger und deren finanzielle Möglichkeiten auf den Kopf zu stellen.

Gegen dieses Urteil des FG haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Darin rügen sie, das FG sei über das Beweisangebot auf Vernehmung ihres Sohnes als Zeugen für ihre äußerst sparsame Lebensführung und dafür, dass sie ihrem Sohn schon lange vor Beginn des Hausbaus umfangreiche Geldmittel zur Verwaltung anvertraut hätten, mit dem Argument, es handele sich dabei um den Versuch einer Prozessverzögerung, einfach hinweggegangen. Dieses Beweisangebot sei nicht nur in dem kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vorgetragen, sondern von Anfang an bereits in der Klageschrift gemacht worden. Indem das FG in seinem Urteil ausführe, die angebotenen Aussagen ihres Sohnes seien nicht glaubwürdig, habe es unzulässigerweise auch die Beweiswürdigung vorweggenommen. In dieser Verfahrensweise liege ein Sachaufklärungsfehler (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Aussage des Sohnes hätte den Vortrag der Kläger erhärtet, wonach die Kläger das Hausanwesen ausschließlich mit eigenen Finanzmitteln errichtet hätten, dass sie ferner äußerst sparsam gelebt (landwirtschaftliche Eigenversorger) und über lange Jahre über weitere Einkommen aus einer Rente eines Elternteils verfügt hätten.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Mit der Behauptung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) machen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, der bei ordnungsgemäßer Bezeichnung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) grundsätzlich eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Kläger schlüssig die erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema, also die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen, ergeben, denn den Klägern kommt für ihre Verfahrensrüge insoweit eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung zugute. Denn soweit das FG --wie im Streitfall-- selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise (hier: der Einvernahme des Sohnes als Zeugen) abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde. Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).

Allerdings gehört zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge.

Die eingangs erwähnten Begründungserleichterungen führen im Übrigen nicht etwa dazu, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum Nichteintritt eines Rügeverlustes verzichtet werden könnte. Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senat in BFH/NV 1996, 912). Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).

Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Einholung der beantragten Zeugeneinvernahme durch ihre fachkundige Prozessbevollmächtigte gerügt haben. Auch sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die rechtzeitige Rüge des behaupteten Verfahrensfehlers aufgrund des Verhaltens des FG nicht möglich gewesen wäre. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nach Stellung der gegenseitigen Anträge den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Die Kläger haben weder zu diesem Zeitpunkt noch in einem bis zum Ergehen des Urteils nachgereichten Schriftsatz die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ihren Beweisantrag gelenkt bzw. das Übergehen gerügt. Auf die Rüge ist damit wirksam verzichtet, so dass die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben kann. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu erörtern, ob die vom FG für die Nichteinvernahme des Sohnes der Kläger als Zeugen gegebene Begründung wirklich trägt. Er hat indes erhebliche Zweifel daran, ob die Rechtsprechung des BFH zu Vertragsgestaltungen zwischen nahestehenden Personen taugliche Gesichtspunkte zur Einschränkung des formellen Beweisrechts abgeben kann.



Ende der Entscheidung

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