Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: VII B 184/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung ein Grund, der nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen kann, nicht dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Zulassung der Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich wäre. Denn nach welchen Maßstäben kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein (Klein-)LKW von einem PKW zu unterscheiden ist, hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen geklärt. In der Beschwerdebegründung ist keine Rechtsfrage dargelegt, deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren eine weiter gehende rechtsgrundsätzliche Klärung erwarten ließe oder das Recht fortbilden könnte. Ob das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom Finanzgericht (FG) mit Recht als PKW eingestuft worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die, selbst wenn sie das FG falsch beantwortet hätte, eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte. Dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht, wie die Beschwerde meint, dadurch bedroht ist, dass ein für die Besteuerung des Klägers nicht zuständiges Finanzamt (FA) zu der vorgenannten kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Frage eine andere Auffassung vertreten haben mag, liegt auf der Hand.
Ebenso wenig wie aus kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gründen ist eine Zulassung der Revision deshalb geboten, weil die Reichweite des Vertrauensschutzanspruchs "im steuerlichen Bereich", wie die Beschwerde offenbar meint, durch eine Entscheidung des BFH geklärt werden müsste und anhand des Streitfalls geklärt werden könnte. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass die Rechtsanwendung eines für seine Besteuerung nicht zuständigen FA in einem bestimmten Einzelfall zutreffend ist und dessen Rechtsansicht von dem für ihn zuständigen FA geteilt wird, mag er auch bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen --hier: dem Erwerb eines Kfz-- gerade darauf setzen, dass sein FA die Rechtslage ebenso wie das andere FA beurteilt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.