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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: VII B 185/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 33 Abs. 1
FGO § 33 Abs. 2
FGO § 67 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Feststellung, dass nach den dem zuständigen Senat des FG bereits bekannten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Grundstücke X-Straße 1 und 2 der Kläger das seit dem 20. September 1985 --aufgrund der Auflassung vom 29. August 1985-- zum Gesamthandsvermögen von A, B, C, D, E, F, G, H und J, insgesamt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befindlich, gehörende Gebäude X-Straße 1 von 1986 bis 1988 auf eigene Kosten zu einem Hotel aus- und umgebaut habe, dass zwischen den genannten neun Auflassungsempfängern in GbR bzw. den neun Grundstückseigentümern in GbR und dem Kläger jedoch keine (schuldrechtlichen) Rechtsverhältnisse begründet worden seien bzw. solche nicht beständen, als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, nach dem Vortrag des Klägers liege offensichtlich kein steuerrechtliches Streitverhältnis vor, sodass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Eine Verweisung der (unzulässigen) Klage an ein anderes Gericht komme nicht in Betracht, da ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung nicht gegeben sei und darüber hinaus dem Begehren des Klägers ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entnommen werden könne. Die mit Schriftsatz vom 14. April 2003 gestellten weiteren Klageanträge, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) "zu verurteilen, auf:

a) die Feststellung des Gesamthandvermögens des Klägers zu den Stichtagen des 1.01.1987 ff.,

b) der Gesamteinkünfte des Klägers für die Jahre 1986 ff.;

c) die Abgabe von Steuererklärungen und

d) die Festsetzung und Beitreibung der Vermögen- und Einkommensteuern für die Vergangenheit und die Zukunft

zu verzichten bzw. den Kläger steuerfrei zu stellen (§ 41 I FGO)", sah das FG als nicht sachdienliche und daher unzulässige Klageänderung i.S. des § 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auf eine Reihe von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt wird.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

1. Wenn der Kläger seine Beschwerde in dem noch innerhalb der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 7. Juli 2003 auf grundsätzliche Bedeutung stützt und hierzu die Frage formuliert "Ist das FG zuständig und die Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen zulässig und begründet, wenn der Kläger ein fremdes, zum Gesamthandsvermögen gehörendes Gebäude auf eigene Kosten zu einem Hotel aus- und umgebaut hat, die Finanzbehörden gemeinschaftlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags als Tatsache unterstellt und inhaltlich ausgelegt haben und der Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf die Behauptungen der übrigen Finanzbehörden gestützt hat, obwohl der angebliche GV nach den Akten von mehreren Miteigentümern nicht unterschrieben worden ist, die im Grundbuch eingetragenen, im Antrag genannten Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind und die Verwaltungsakte des Beklagten durch den Akteninhalt nicht gedeckt werden", so wird damit keine spezifische, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, die über den konkreten Einzelfall hinaus das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, sondern es werden vielmehr lediglich die Umstände des vom Kläger verfolgten konkreten Einzelfalls in Frageform gekleidet und dabei die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils --die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs und das mangelnde Rechtsschutzinteresse-- in Frage gestellt. In Wirklichkeit hält der Kläger --so versteht der Senat dieses Vorbringen-- das Prozessurteil des FG schlicht für falsch. Er wendet sich damit, wie im Übrigen bereits in dem Schriftsatz vom 23. Mai 2003, in dem nicht einmal eine Rechtsfrage formuliert ist, gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler, die dem FG unterlaufen sein sollen, betreffen alle nicht den entscheidenden Punkt, auf den das FG die Abweisung der Klage als unzulässig gestützt hat, nämlich die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs in Angelegenheiten, die offensichtlich das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der neun Miteigentümer am Grundstück X-Straße 1 und ggf. deren zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffen, aber augenscheinlich keine Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 und 2 FGO sind. Hierzu hat der Kläger keine Ausführungen gemacht. Sollten dem FG die vom Kläger beanstandeten Verfahrensfehler unterlaufen sein, so könnte die Entscheidung des FG jedenfalls nicht darauf beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Alternative FGO ohne weitere Begründung.

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