Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: VII B 185/98
Rechtsgebiete: KraftStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit ... 1994 Halter eines umgerüsteten, für seinen Vorbesitzer als LKW zugelassenen und dementsprechend besteuerten Kfz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat aufgrund des Datenaustausches mit der Verkehrsbehörde auch gegen den Kläger zunächst die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG-- (LKW-Besteuerung) festgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom ... 1996 hat es diesen Bescheid jedoch geändert und die Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (PKW-Besteuerung) erhoben, weil das Fahrzeug trotz Umbaus als PKW einzustufen sei.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er rügt, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab; das FG habe aufgrund der Feststellungen in diesem Urteil zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine rückwirkende Steuerfestsetzung nicht möglich sei, weil sich für die Finanzverwaltung bei jedem Geländewagen, der als LKW besteuert worden sei, seit der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion vom 12. November 1993 die Frage habe aufdrängen müssen, ob es sich um einen umgebauten PKW handele. Es sei möglich gewesen, mit Hilfe eines entsprechenden Computerprogramms die Umbaufälle "herauszufil- tern".

Die Rechtssache habe, so meint die Beschwerde, jedenfalls grundsätzliche Bedeutung, weil es aufgrund der Vielzahl der streitigen Fälle einer Entscheidung bedürfe, "wie weit die Ermittlungspflicht der Finanzbehörden geht".

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) bezeichnet ist.

Hinsichtlich der Bezeichnung einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen Urteil des BFH fehlt es vor allem an der Angabe des Rechtssatzes, mit dem sich das FG zu den in der Beschwerdeschrift zitierten Ausführungen des BFH in Widerspruch gesetzt haben soll. Daß das FG, wie die Beschwerde sinngemäß ausführt, bei der (vermeintlich) richtigen Anwendung der vom BFH aufgestellten Rechtssätze zu einem anderen Ergebnis hätte kommen, eine Verletzung der Ermittlungspflicht des FA hätte annehmen und folglich die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hätte verneinen müssen, würde --wenn es zuträfe-- lediglich zu einer sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils führen, die eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO indes nicht rechtfertigt. Auch die für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erforderliche Angabe, welche konkrete Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll, ist der Beschwerdeschrift nicht oder doch allenfalls dann zu entnehmen, wenn die von ihr formulierte --in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähige-- Rechtsfrage, wie weit die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde gehe, anhand der Ausführungen der Beschwerde zu der angeblichen Divergenz des FG-Urteils konkretisiert würde. Aber auch dann fehlt es für die ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO an der erforderlichen Angabe, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten oder aus sonstigen Gründen zweifelhaft ist.

Im übrigen ist die Frage, ob das FA die ihm von der Verkehrsbehörde übermittelte Einstufung eines Kfz als LKW ohne weiteres der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zugrunde legen darf, ohne seine Ermittlungspflicht zu verletzen, inzwischen durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) im wesentlichen geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Das Urteil des FG entspricht den in dieser Entscheidung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen, so daß die Beschwerde, der das vorgenannte BFH-Urteil möglicherweise noch nicht bekannt sein konnte, auch dann nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen könnte, wenn ihre Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als ausreichend angesehen würden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684).

Ende der Entscheidung

Zurück