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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: VII B 186/01
Rechtsgebiete: FGO, EWG Nr. 222/77


Vorschriften:

FGO § 74
EWG Nr. 222/77 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1990 und 1991 als Hauptverpflichtete bei einer Zollstelle in Belgien mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren mit Versandschein T2 eröffnen. Als Bestimmungsstellen waren jeweils Zollstellen in Deutschland angegeben. Die Versandscheine wurden nicht erledigt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte deshalb zunächst von dem Warenempfänger in Deutschland die Eingangsabgaben (Leuchtmittel- und Einfuhrumsatzsteuer) an. In dem gegen diesen durchgeführten Konkursverfahren konnte das HZA jedoch die Befriedigung seiner Ansprüche nicht erreichen. Deshalb forderte es mit Bescheid vom 15. Juni 1992 (Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1997) die Eingangsabgaben von der Klägerin an. Dagegen richtet sich die Klage.

Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 27. Mai 1998 im Hinblick auf eine mögliche außergerichtliche Erledigung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2001 hat das FG den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben, weil die Entscheidung über die von der Klägerin in Belgien gegen die Firma X S.A./N.V. (Fa. X) erhobene Klage nicht vorgreiflich für dieses Verfahren sei.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, nicht sie, sondern die Fa. X (die Fa. X ist auf dem vorgelegten Versandschein als Ausführerin eingetragen und war wahrscheinlich Auftraggeberin der Klägerin) sei zur Erfüllung der Eingangsabgabenschuld verpflichtet, weil diese tatsächlich allein mit der Ware zu tun gehabt habe. Sie, die Klägerin, habe lediglich eine rein formale Position zwischen der Fa. X und der Warenempfängerin gehabt. Die Fa. X sei deshalb vorrangig zur Zahlung der Abgaben heranzuziehen. Außerdem habe sich die Fa. X in allen Fällen durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Gestellung der Waren zu übernehmen. Die Klägerin habe in Belgien gegen die Fa. X Klage auf Feststellung erhoben, dass sie verpflichtet sei, die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Steuern im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. X gegenüber dem HZA zu tragen. Dieses Verfahren sei rechtshängig aber noch nicht abgeschlossen, es sei gegenüber dem hier anhängigen Verfahren vorgreiflich.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die angeblich in Belgien anhängige Feststellungsklage ist für das beim FG anhängige Klageverfahren nicht vorgreiflich i.S. von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie keinen rechtlichen Einfluss darauf hat.

In dem hier in Rede stehenden finanzgerichtlichen Verfahren geht es um die Inanspruchnahme der Klägerin als Abgabenschuldnerin durch den angefochtenen Steuerbescheid des HZA. Der Anspruch beruht darauf, dass die Klägerin ihre als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen Versandverfahren gegenüber der Zollverwaltung übernommene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle (Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 38/1) nicht erfüllt hat und sie deshalb gegenüber dem HZA Schuldnerin der Eingangsabgaben geworden ist, die durch die Nichterfüllung dieser Pflichten entstanden sind.

Dagegen geht es, wie aus den Ausführungen der Klägerin zu schließen ist, in der vor einem belgischen Gericht anhängigen "Feststellungsklage" um einen privatrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen die Fa. X auf Übernahme der Abgabenschuld. Ein solcher im Innenverhältnis zwischen beiden Firmen etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch würde aber die abgabenrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem HZA in keiner Weise berühren.



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