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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: VII B 186/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 33 Abs. 1
FGO § 33 Abs. 2
FGO § 62a Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) auf Feststellung, dass nach den dem zuständigen Senat des FG bereits bekannten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Grundstücke X-Straße 1 und 2, an denen das Eigentum am 20. September 1985 durch die Eintragung von A, B, C, D, E, F, G, H und J, übergegangen sei, die besagten neun Auflassungsempfänger, insgesamt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befindlich, seit ihrem gemeinschaftlichen Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29. August 1985 bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben seien, als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, nach dem Vortrag der Klägerinnen liege offensichtlich kein Rechtsverhältnis abgabenrechtlicher Natur vor, sodass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Eine Verweisung der (unzulässigen) Klage an ein anderes Gericht komme nicht in Betracht, da ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung nicht gegeben sei und darüber hinaus dem Begehren der Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entnommen werden könne.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Reihe von Verfahrensfehlern gestützt wird.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde unter Hinweis auf § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegengetreten. Die Beschwerdebegründung stamme nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern von dem Geschäftsführer und Liquidator der Klägerinnen. Deren Prozessbevollmächtigter habe die Beschwerdeschrift lediglich unterzeichnet.

Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen des FA hinsichtlich der Fertigung der Beschwerdeschrift zutrifft oder nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

1. Die Klägerinnen stützen ihre Beschwerde zwar auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die hierzu formulierte Rechtsfrage, ob die Untätigkeit der Finanzbehörden durch die Zahlung von (illegalen) Parteispenden erkauft werden kann, hat aber offensichtlich zu dem Streitgegenstand, zu dem das FG entschieden hat, keinen Bezug und ist daher nicht entscheidungserheblich. Die Klägerinnen halten --so versteht der Senat ihr Vorbringen-- das Prozessurteil des FG schlicht für falsch. Sie wenden sich damit gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

2. Die von den Klägerinnen gerügten Verfahrensfehler, die dem FG unterlaufen sein sollen, betreffen alle nicht den entscheidenden Punkt, auf den das FG die Abweisung der Klage als unzulässig gestützt hat, nämlich die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs in Angelegenheiten, die offensichtlich das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der neun Auflassungsempfänger des bezeichneten Grundstücks und ggf. deren zivilrechtliche Verhältnisse betreffen, aber augenscheinlich keine Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 und 2 FGO sind. Hierzu haben die Klägerinnen keine Ausführungen gemacht. Sollten dem FG die von den Klägerinnen beanstandeten Verfahrensfehler unterlaufen sein, so könnte die Entscheidung des FG jedenfalls nicht darauf beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Alternative FGO ohne weitere Begründung.

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