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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: VII B 186/99
Rechtsgebiete: FAfG, FGO, GVG, VwGO
Vorschriften:
FAfG § 10 Abs. 1 | |
FGO § 33 Abs. 1 | |
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 | |
GVG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 60 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung --BLE--) mit Bescheiden vom 16. Januar 1998 auf Zahlung von Abgaben nach § 10 Abs. 1 des Forstabsatzfondsgesetzes (FAfG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2760) in Anspruch genommen worden. Ihr Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der BLE vom 16. März 1998). Hiergegen hatte die Klägerin am 8. Oktober 1998 beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a.M. Klage erhoben. Ein Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die angefochtenen Bescheide i.d.F. des Widerspruchsbescheids anzuordnen, wurde vom VG mit Beschluß vom 9. Dezember 1998 abgelehnt. Das VG hielt die Klage für verfristet und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für erfüllt. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß des VG hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Februar 1999 wegen nicht rechtzeitiger ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig abgelehnt. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung über ihre Klage am 8. Juli 1999 nahm die Klägerin die Klage zurück, worauf das VG mit Beschluß vom 5. Juli 1999 das Verfahren einstellte.
Mit am 18. Januar 1999 beim Finanzgericht (FG) erhobener Klage beantragte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der Abgabenbescheide vom 16. Januar 1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 16. März 1998. Mit Urteil vom 18. Mai 1999 wies das FG diese Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil bei Streitigkeiten über Abgaben nach dem FAfG der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei. Diese Abgaben würden nicht durch Bundesfinanzbehörden verwaltet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), und es bestehe auch keine gesetzliche Spezialzuweisung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtsfrage stützt, ob wegen der angeblichen Einbindung des Bundesfinanzministeriums in die Verwaltung der Abgaben nach dem FAfG in Verfahren wegen Abgabenerhebung nach diesem Gesetz nicht der Finanzrechtsweg (statt des Verwaltungsrechtswegs) eröffnet sei.
Die BLE ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet; die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in dem begehrten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin diesen Anforderungen in ihrer Beschwerdeschrift in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage kann in einem künftigen Revisionsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht geklärt werden, weil die Revision jedenfalls aus anderen, die Zulässigkeit der Klage betreffenden Gründen, zu denen das FG nicht entschieden hat, zurückzuweisen wäre (§ 126 Abs. 4 FGO analog).
Das vorinstanzliche Urteil hat übersehen, daß bei Klageerhebung am 18. Januar 1999 (und im übrigen auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 18. Mai 1999) der nämliche Streitgegenstand --die Anfechtung der Abgabenbescheide der BLE vom 16. Januar 1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 16. März 1998-- bereits seit 8. Oktober 1998 beim VG rechtshängig war. Nach § 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann während der Rechtshängigkeit (s. § 66 FGO) die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozeß eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die zwingend zur Abweisung der Klage als unzulässig führen muß (Gräber/von Groll, a.a.O., Vor § 33 Rz. 5). Gedanklich geht diese Sachentscheidungsvoraussetzung der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs vor, da nur so abweichende Entscheidungen vermieden und der Grundsatz der Priorität des zuerst befaßten Gerichts gesichert werden können (vgl. Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 17 GVG Rz. 3, mit Hinw. auf die Rechtsprechung der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit). War mithin ein Prozeßurteil des FG schon aus diesem Grund angezeigt, kommt es im Streitfall auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr an. Die von der Klägerin angestrebte Revision hätte damit aus einem anderen Grund keinen Erfolg, so daß eine Zulassung nicht in Betracht kommt.
Die Rücknahme ihrer Klage durch die Klägerin beim VG (Anfang Juli 1999, also nach Erlaß des vorinstanzlichen Urteils) ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar beseitigt die Klagerücknahme rückwirkend die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37); doch ist dies der Klägerin nicht behilflich, weil spätestens mit der Rücknahme der Klage die positive Sachentscheidungsvoraussetzung der Wahrung der Klagefrist nicht mehr erfüllt ist. Die angefochtenen Bescheide sind damit bestandskräftig geworden. Abgesehen davon, daß das VG bei seiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits die dort am 8. Oktober 1998 erhobene Klage als verfristet ansah (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20. März 1998) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Umständen für ausgeschlossen erachtete, hat die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift keine Gründe vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß bei der am 18. Januar 1999 beim FG erneut erhobenen Klage die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) etwa noch nicht hätte abgelaufen sein können oder daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO bzw. § 56 FGO) zu gewähren wäre. Der Senat muß daher bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision davon ausgehen, daß die angefochtenen Bescheide bestandskräftig sind und die Klage dann aus diesem Grund unzulässig ist. Auch deshalb kommt daher eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Im übrigen bemerkt der Senat am Rande, daß er die Auffassung des FG zur Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs, auf die es im Streitfall freilich nicht ankommt, teilt. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 4 FAfG ist für die Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, dessen Tätigkeit später die BLE übernommen hat, zuständig. Die BLE ist indes keine Finanzbehörde i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. § 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung), und eine spezielle Rechtswegzuweisung an die Finanzgerichtsbarkeit besteht nach dem FAfG nicht.
Da das Rechtsmittel der Klägerin aus den genannten Gründen keinen Erfolg hat, erübrigt sich eine separate Entscheidung über den von der fachkundig vertretenen Klägerin im Schriftsatz vom 22. Oktober 1999 beiläufig und ohne nähere Begründung gestellten Antrag auf Vollstreckungsschutz. Sollte die Klägerin damit eine Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) der angefochtenen Abgabenbescheide im Auge gehabt haben, so ist hierfür spätestens mit der heutigen negativen Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde kein Raum mehr. Sollte die Klägerin Vollstreckungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) begehrt haben, so wäre hierfür der BFH ohnehin instanziell nicht zuständig, denn Gericht der Hauptsache ist insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO). Eine Abgabe der Sache an das FG von Amts wegen (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) erübrigt sich vorliegend, weil die Sache mit der heutigen Entscheidung des Senats nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ende der Entscheidung
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