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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: VII B 187/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 81 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Revision war auf die Beschwerde hin zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht, wie der Kläger und Beschwerdeführer ordnungsgemäß gerügt und dargelegt hat, auf dem Verfahrensmangel verletzter Sachaufklärung und vorweggenommener Beweiswürdigung durch das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt, die Einvernahme des X als Zeugen in mündlicher Verhandlung unterlassen und lediglich auf dessen eidesstattliche Versicherung Bezug genommen, der es den Beweiswert abgesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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