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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII B 188/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einfuhrabgaben und Zollzuschlag für Waren, die er nach Meinung des HZA eingeschmuggelt hatte. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Gegen das die Klage abweisende Urteil legte der Kläger Revision und im selben Schriftsatz hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat hat die Revision mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.
Der Kläger hat das Rechtsmittel ausdrücklich "hilfsweise" eingelegt. Daraus ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des prozessualen Sprachgebrauchs zu entnehmen, daß der Kläger die Beschwerde nur für den Fall einlegen wollte, daß die Revision nicht zulassungsfrei statthaft wäre. Der Senat sollte also zunächst die Revision prüfen und sich nur im Falle ihrer Unzulässigkeit als zulassungsfreie Revision mit der hilfsweise erhobenen Beschwerde befassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unter einer Bedingung eingelegt worden. Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels aber allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse u.a. vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65; und vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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